Die Erinnerung ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend macht, also die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beanstandet. Beispiel: Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans.
Abgrenzung zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO: Dort werden materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht.
Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde, § 793 ZPO: Dort wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen Maßnahmen, sondern gegen Entscheidungen. Eine Maßnahme ist ein stattgebender Beschluss ohne Anhörung des Gegners und ohne Abwägung etwaiger widerstreitender Interessen.
II. Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 766 I, 764, 802 ZPO.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
Die Erinnerung ist begründet, wenn dem Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme zustehen, die Vollstreckungsmaßnahme also rechtswidrig war.
Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.