Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB
Über den Erbvertrag finden sich Regelungen in den §§ 1941, 2274 ff. BGB. Der Erblasser kann mithin auch durch Vertrag jemanden als Erben einsetzen.
A. Voraussetzungen
Der Erbvertrag ist im Unterschied zum Testament zweiseitig und erfordert eine maximal achtstufige Prüfung, die folgende Punkte beinhaltet: Testierwillen, Testierfähigkeit, persönliche Errichtung, Form, sonstige Nichtigkeitsgründe, keine Anfechtung, keine Aufhebung und kein Rücktritt.
(I. Testierwille)
Wie beim Testament ist auch beim Erbvertrag der Testierwille Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Dieser ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, jedoch nicht anzusprechen, wenn er unproblematisch vorliegt.
(II. Testierfähigkeit)
Ähnliches gilt für die Testierfähigkeit, wobei im Erbvertrag der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein muss, vgl. § 2275 BGB.
III. Persönliche Errichtung, § 2274 BGB
Darüber hinaus muss der Erbvertrag persönlich errichtet werden, vgl. § 2274 BGB. Der Erblasser darf sich bei der Aufsetzung des Erbvertrags somit nicht vertreten lassen.
IV. Form, § 2276 BGB
Weiterhin erfordert der Erbvertrag gemäß § 2276 BGB eine besondere Form. Der Erbvertrag muss danach zur Niederschrift eines Notars erfolgen, wobei beide Teile gleichzeitig anwesend sein müssen.
(V. Sonstige Nichtigkeitsgründe)
Neben der Form kann der Erbvertrag auch aus sonstigen Gründen nichtig sein. Hier gelten, wie beim Testament, beispielsweise der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz oder die Sittenwidrigkeit als sonstige Nichtigkeitsgründe. Diese werden nur geprüft, wenn der Fall Veranlassung dazu gibt.
VI. Keine Anfechtung, §§ 2281 ff. BGB
Ferner ist der Erbvertrag nichtig, wenn er durch den Erblasser angefochten wird. Für die Wirksamkeit des Erbvertrags ist somit erforderlich, dass keine Anfechtung erfolgt ist. Einzelheiten hierzu sind in den §§ 2281 ff. BGB geregelt. Insbesondere ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass für die Anfechtung des Erbvertrags die speziellen Anfechtungsgründe des Erbrechts gelten, vgl. §§ 2078 ff., und nicht etwa die allgemeinen Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB. Mithin kann auch der Erbvertrag aufgrund eines Motivirrtums angefochten werden.
VII. Keine Aufhebung, §§ 2290 ff. BGB
Für die Wirksamkeit des Erbvertrags ist zudem erforderlich, dass keine Aufhebung des Erbvertrags stattgefunden hat. Der Erbvertrag kann durch einen neuerlichen Vertrag aufgehoben werden. Dieser Aufhebungsvertrag ist in den §§ 2290 ff. BGB geregelt.
VIII. Kein Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB
Darüber hinaus kann der Erblasser auch vom Erbvertrag zurücktreten unter den Voraussetzungen der §§ 2293 ff. BGB. Diese Normen enthalten spezielle Regelungen gegenüber den allgemeinen Rücktrittsregeln. Beispielsweise kann der Erblasser sich den Rücktritt vom Erbvertrag in demselben vorbehalten. Auch kann ein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Entziehung eines Pflichtteils vorliegen, vgl. § 2294 BGB, der wiederum § 2333 BGB in Bezug nimmt. Wenn der Vertragserbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet, wäre dies somit ein Rücktrittsgrund.
B. Rechtsfolge
Letzter Prüfungspunkt beim Erbvertrag ist dessen Rechtsfolge.
I. Verfügungen unter Lebenden
Zunächst ist zu erörtern, welche Konsequenzen der Erbvertrag für Verfügungen unter Lebenden hat. Der Erblasser und der Vertragserbe haben in diesen Fällen einen Erbvertrag geschlossen. Der Erblasser ist jedoch noch nicht verstorben. Nun stellt sich die Frage, ob er über die Gegenstände ohne Weiteres verfügen kann, die zum Gegenstand des Erbvertrags gemacht worden sind. Hierbei unterliegt der Erblasser laut Gesetz keinen Einschränkungen. Der Erblasser kann trotz des Erbvertrags über seine Gegenstände verfügen, vgl. § 2286 BGB. Zu beachten ist jedoch § 2287 BGB. Dieser regelt den Fall, dass der Erblasser mit Schädigungsabsicht Gegenstände an Dritte verschenkt, die Gegenstand des Erbvertrags sind. In einem solchen Fall kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Insoweit verweist § 2287 BGB auf die §§ 812 ff. BGB. Hierbei handelt es sich mithin um keine Einschränkung, sondern lediglich um eine Schutzklausel zugunsten des Vertragserben.
II. Verfügungen von Todes wegen
Weiterhin stellt sich die Frage, welche Konsequenzen der Erbvertrag im Hinblick auf andere Verfügungen von Todes wegen hat, wie beispielsweise auf ein Testament.
1. Frühere
Frühere Verfügungen von Todes wegen, die kein Erbvertrag sind, werden durch den Erbvertrag gemäß § 2289 I 1 BGB aufgehoben.
2. Spätere
Spätere Verfügungen von Todes wegen, die folglich nach dem Erbvertrag errichtet wurden, werden unwirksam, vgl. § 2289 I 2 BGB. Somit setzt sich der Erbvertrag gegenüber anderen Verfügungen von Todes wegen stets durch.
Ein Sonderfall im Rahmen des Erbvertrags ist das sogenannte Schenkungsversprechen von Todes wegen. Hierbei wird ein normaler Schenkungsvertrag geschlossen, der aber unter der Bedingung steht, dass der Schenker verstirbt und der Beschenkte ihn überlebt. § 2301 BGB stellt dahingehend sicher, dass die erbrechtlichen Vorgaben nicht umgangen werden. Einzelheiten zum Schenkungsversprechen von Todes wegen werden in einem gesonderten Exkurs erläutert.