Entstehung eines Pfändungspfandrechts

1. Examen/ZR/ZPO II

Prüfungsschema: Entstehung eines Pfändungspfandrechts

 

I. Privatrechtliche Theorie (aA)

  • Forderung muss bestehen.
  • Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sache sein.
  • Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen erwirbt der Vollstreckungsgläubiger kein Pfändungspfandrecht.
  • Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen erwirbt der Ersteigerer das Eigentum nur bei Gutgläubigkeit, § 1244 BGB

II. Öffentlich-rechtliche Theorie (aA)

  • Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
  • Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen erwirbt der Vollstreckungsschuldner ein Pfändungspfandrecht.
  • Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen erwirbt der Ersteigerer das Eigentum unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit.

III. Gemischt-privatrechtliche-öffentlich-rechtliche Theorie (hM)

  • Forderung muss bestehen.
  • Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sache sein.
  • Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
  • Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen erwirbt der Vollstreckungsgläubiger kein Pfändungspfandrecht.
  • Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen erwirbt der Ersteigerer das Eigentum unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit; Arg.: Vermeidung der Inkonsequenzen der anderen Auffassungen.