Entstehung eines Pfändungspfandrechts
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Entstehung eines Pfändungspfandrechts
I. Privatrechtliche Theorie (aA)
- Forderung muss bestehen.
- Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sache sein.
- Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen erwirbt der Vollstreckungsgläubiger kein Pfändungspfandrecht.
- Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen erwirbt der Ersteigerer das Eigentum nur bei Gutgläubigkeit, § 1244 BGB
II. Öffentlich-rechtliche Theorie (aA)
- Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
- Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen erwirbt der Vollstreckungsschuldner ein Pfändungspfandrecht.
- Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen erwirbt der Ersteigerer das Eigentum unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit.
III. Gemischt-privatrechtliche-öffentlich-rechtliche Theorie (hM)
- Forderung muss bestehen.
- Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sache sein.
- Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
- Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen erwirbt der Vollstreckungsgläubiger kein Pfändungspfandrecht.
- Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen erwirbt der Ersteigerer das Eigentum unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit; Arg.: Vermeidung der Inkonsequenzen der anderen Auffassungen.