Entschuldigungsgründe

1. Examen/SR/AT 2

Prüfungsschema: Entschuldigungsgründe

 

I. Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB

1. Notwehrlage

a) Angriff

b) Gegenwärtig

  • Problem: Extensiver Notwehrexzess. Es mangelt an der Gegenwärtigkeit des Angriffs und der Verteidigende setzt sich in Kenntnis der Situation darüber hinweg.
  • aA: § 33 StGB (+); Arg.: Wortlaut („Grenzen“), Täter überschreitet zeitliche Grenzen der Notwehr.
  • hM: § 33 StGB (-); Arg.: Wortlaut „Überschreitung der Notwehr“ meint Erforderlichkeit; Entstehungsgeschichte der Norm.

c) Rechtswidrig

2. Notwehrhandlung

a) Überschreitung der Notwehr

  • Der Täter verteidigt sich bei bestehender Notwehrlage, geht dabei aber über das erforderliche Maß hinaus.
  • Beispiel: Der Täter hat sich wirksam verteidigt, ist aber so durch den Wind, dass er, als das Opfer bereits am Boden liegt, noch einmal unnötigerweise zutritt.

b) Gebotenheit

c) Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken

3.  Notwehrwille (Verteidigungswille/subjektives Rechtfertigungselement)

II. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

1. Notstandslage

a) Gefahr

  • Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

aa) Bestimmtes Rechtsgut

  • Leib, Leben, Freiheit

bb) Bestimmter Personenkreis

  • Eigene Person
  • Angehörige
  • Sonst nahestehende Personen

b) Gegenwärtigkeit der Gefahr

  • Gefahr kann jederzeit in einen Schaden umschlagen.
  • Auch Dauergefahren.

2. Notstandshandlung

a) Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)

b) Unzumutbarkeitsklausel, § 35 I 2 StGB

  • Zumutbarkeit bei
  • Objektiv pflichtwidriger Herbeiführung der Notstandslage
  • Besonderen Rechtsverhältnissen (Berufspflichten von Soldaten, Polizisten, Ärzten etc.)

3. Notstandswille (Rettungswille/subjektives Rechtfertigungselement)

III. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

  • Subsidiär gegenüber §§ 34, 35 StGB

1. Notstandslage

a) Gefahr

  • Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
  • Nur höchst bedeutsame Rechtsgüter, insbesondere das Leben (hM)

b) Gegenwärtigkeit der Gefahr

  • Gefahr kann jederzeit in einen Schaden umschlagen.

2. Notstandshandlung

a) Erforderlichkeit

b) Interessenabwägung

  • Quantitatives Überwiegen

c) Eingriffsgut unrettbar verloren

3. Notstandswille (Rettungswille/Subjektives Rechtfertigungselement)

  • Handeln in Kenntnis der Notstandslage
  • Handeln aus schwerer Gewissensnot