Enteignungsgleicher Eingriff

Aufbau der Prüfung - Enteignungsgleicher Eingriff

Ein enteignungsgleicher Eingriff ist eine staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlage, die sich auf Geldentschädigungen bei rechtswidrigen Eingriffen bezieht. Beispiel: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung. Das Haus des A wird abgerissen. A möchte daher eine Entschädigung. 

A. Herleitung

Zunächst hat eine Herleitung des Instituts zu erfolgen. Ein enteignungsgleicher Eingriff wird zum Teil aus den §§ 74, 75 EALR (Einleitungsgesetz zum Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794) hergeleitet. Dort ist der Aufopferungsgedanke geregelt. Opfere sich jemand für das gemeine Wohl auf, insbesondere dann, wenn der Eingriff rechtswidrig sei, solle er nicht entschädigungslos bleiben. Allerdings kann ein enteignungsgleicher Eingriff auch aus dem Gewohnheitsrecht hergeleitet werden. Formulierungsbeispiel: A könnte gegen den Hoheitsträger einen Anspruch aus dem staatshaftungsrechtlichen Institut des enteignungsgleichen Eingriffs haben, dessen Herleitung aus den §§ 74, 75 EALR oder aus Gewohnheitsrecht hier dahinstehen kann. 

B. Voraussetzungen

Ein enteignungsgleicher Eingriff hat vier Voraussetzungen.

I. Eigentum, Art. 14 GG

Zunächst setzt ein enteignungsgleicher Eingriff voraus, dass das Eigentum betroffen ist. Dies ist i.S.v. Art. 14 GG zu verstehen. Der Anwendungsbereich ist - anders als beim Amtshaftungsanspruch - auf dieses Schutzgut beschränkt.

II. Unmittelbarer, hoheitlicher Eingriff

Weiterhin verlangt ein enteignungsgleicher Eingriff einen unmittelbar hoheitlichen Eingriff. Unmittelbar meint in diesem Zusammenhang kausal-adäquat. Es muss sich somit um eine typische und somit nicht atypische Folgen eines bestimmten Eingriffs handeln.

III. Gemeinwohlbezogenheit

Ferner fordert ein enteignungsgleicher Eingriff eine Gemeinwohlbezogenheit. Negativbeispiel: Wird eine Abrissverfügung aus Hass erlassen, wäre dies nicht gemeinwohlbezogen. Natürlich hätte der Betroffene dennoch Ansprüche, beispielsweise aus Amtshaftung. Ein enteignungsgleicher Eingriff muss jedoch für diese Fälle nicht als Anspruchsgrundlage herhalten. Der Anwendungsbereich ist mithin auf solche Eingriffe beschränkt, die zumindest als Zielrichtung das Gemeinwohl haben.

IV. Enteignungsgleiche Wirkung

Zuletzt liegt ein enteignungsgleicher Eingriff nur vor, wenn ihm eine enteignungsgleiche Wirkung zukommt. Diese ist gegeben, wenn der Eingriff rechtswidrig ist. An dieser Stelle wird folglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geprüft. Dies stellt üblicherweise den Schwerpunkt der Klausur dar. 

C. Rechtsfolge: Entschädigung

Ein enteignungsgleicher Eingriff hat als Rechtsfolge eine angemessene Entschädigung. Hiervon ist der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB jedoch nicht erfasst, da der Anspruch nicht auf Schadensersatz gerichtet ist. Beim Amtshaftungsanspruch kann auch der entgangene Gewinn verlangt werden, da dieser Anspruch ein verschuldensabhängiger Haftungstatbestand ist. Liegt ein Verschulden vor, rechtfertigt dies auch eine weitergehende Rechtsfolge. Ein enteignungsgleicher Eingriff sieht jedoch kein Verschulden vor, sodass eine Beschränkung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung vorgenommen werden muss. 

D. Kein Ausschluss

Schließlich darf ein enteignungsgleicher Eingriff als Anspruchsgrundlage nicht ausgeschlossen sein. Hier ist insbesondere der Ausschlussgrund des „Kein Dulde und Liquidiere!“ zu beachten. Im Beispielsfall wäre es nicht in Ordnung, wenn A die rechtswidrige Abrissverfügung akzeptierte und nichts unternehmen würde, um dann nach dem Abriss des Hauses eine Entschädigung zu verlangen. Dies käme einem hundertprozentigen Mitverschulden gleich. Dieser Ausschlussgrund folgt aus § 254 BGB analog. Es gilt somit der Vorrang des Primärrechtsschutzes. 

E. Rechtsweg

Für den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig. Dies folgt aus § 40 II VwGO (Ansprüche aus Aufopferung).
 

 

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