Enteignungsgleicher Eingriff
1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht
Prüfungsschema: Enteignungsgleicher Eingriff
A. Herleitung
- §§ 74, 75 EALR (1794)
- (Aufopferungs-) Gewohnheitsrecht
B. Voraussetzungen
I. Eigentumsposition, Art. 14 I GG
II. Unmittelbarer, hoheitlicher Eingriff
- Der Eingriff ist unmittelbar, wenn er kausal-adäquat ist.
III. Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs
- Wenn es am Gemeinwohlbezug fehlt, dann kommt insbesondere Amtshaftung in Betracht.
IV. Enteignungsgleiche Wirkung
- Die enteignungsgleiche Wirkung liegt vor, wenn der Eingriff rechtswidrig war. (Prüfen!)
C. Rechtsfolge: Entschädigung
- Keine Naturalrestitution
- Kein Schadensersatz, also insbesondere kein entgangener Gewinn
D. Kein Ausschluss
- Insbesondere: Kein „Dulde und Liquidiere“, § 254 BGB analog - Vorrang des Primärrechtsschutzes.
Rechtsweg:
- Ordentliche Gerichte, § 40 II VwGO („Aufopferung für das gemeine Wohl“)