Enteignungsgleicher Eingriff

1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht

Prüfungsschema: Enteignungsgleicher Eingriff

 

A. Herleitung

  • §§ 74, 75 EALR (1794)
  • (Aufopferungs-) Gewohnheitsrecht

B. Voraussetzungen

I. Eigentumsposition, Art. 14 I GG

II. Unmittelbarer, hoheitlicher Eingriff

  • Der Eingriff ist unmittelbar, wenn er kausal-adäquat ist.

III. Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs

  • Wenn es am Gemeinwohlbezug fehlt, dann kommt insbesondere Amtshaftung in Betracht.

IV. Enteignungsgleiche Wirkung

  • Die enteignungsgleiche Wirkung liegt vor, wenn der Eingriff rechtswidrig war. (Prüfen!)

C. Rechtsfolge: Entschädigung

  • Keine Naturalrestitution
  • Kein Schadensersatz, also insbesondere kein entgangener Gewinn

D. Kein Ausschluss

  • Insbesondere: Kein „Dulde und Liquidiere“, § 254 BGB analog - Vorrang des Primärrechtsschutzes.

 

Rechtsweg:

  • Ordentliche Gerichte, § 40 II VwGO („Aufopferung für das gemeine Wohl“)