(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Auch ein enteignender Eingriff gehört zu den staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die auf Geld gerichtet sind. Ein enteignender Eingriff kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein rechtmäßiger Eingriff zugrunde liegt. Beispiel: Ein Geiselnehmer hat eine Geisel in seinem Kofferraum. Ein Polizist gibt einen gezielten Schuss ab, um das Fluchtfahrzeug zum Stehen zu zwingen. Die Kugel prallt gegen den Stoßfänger und sodann gegen eine Straßenlaterne, um in der Auslage des Geschäfts des A zu landen und die sich dort befindliche Ware zu zerstören. Nun verlangt A eine Entschädigung vom Staat.
Zunächst muss eine Herleitung des enteignenden Eingriffs erfolgen. Ein enteignender Eingriff kann sowohl aus den §§ 74, 75 EALR oder aus dem Gewohnheitsrecht hergeleitet werden. Insofern ergibt sich keinen Unterschied zu dem enteignungsgleichen Eingriff. Formulierungsbeispiel: A könnte gegen den Staat einen Anspruch aus dem staatshaftungsrechtlichen Institut des enteignenden Eingriffs haben, dessen Herleitung aus den §§ 74, 75 EALR oder aus Gewohnheitsrecht hier dahinstehen kann.
Ein enteignender Eingriff hat fünf Voraussetzungen.
Zunächst setzt ein enteignender Eingriff voraus, dass das Eigentum betroffen ist. Dies ist i.S.v. Art. 14 GG zu verstehen. Der Anwendungsbereich ist - anders als beim Amtshaftungsanspruch - auf dieses Schutzgut beschränkt.
Weiterhin verlangt ein enteignender Eingriff einen unmittelbar hoheitlichen, faktischen Eingriff. Unmittelbar meint in diesem Zusammenhang kausal-adäquat. Es muss sich somit um eine typische und somit nicht atypische Folgen eines bestimmten Eingriffs handeln. "Faktisch" bedeutet, dass der Eingriff ungewollt, also nicht final, ist. Es geht nur um ungewollte Nebenfolgen an sich rechtmäßigen, staatlichen Handelns. Im Beispielsfall sollte das Fluchtauto zum Stillstand gebracht werden. Das Beschädigen der Auslage des B war hingegen eine unbeabsichtigte Nebenfolge des staatlichen Handelns.
Ferner fordert ein enteignender Eingriff eine Gemeinwohlbezogenheit. Hierbei geht es um den Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EALR.
Zudem setzt ein enteignender Eingriff die Rechtmäßigkeit des Eingriffs voraus. Schlimmstenfalls muss an dieser Stelle inzidenter die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns geprüft werden. Dies wird üblicherweise den Schwerpunkt der Klausur darstellen. Darüber hinaus kann es jedoch nicht sein, dass jedes rechtmäßige, staatliche Handeln einen Entschädigungsanspruch auslöst. Deshalb erfordert ein enteignender Eingriff zudem eine enteignende Wirkung. Diese liegt vor, wenn sich der Eingriff nicht im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung bewegt und daher nicht Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums ist. Dies folgt aus Art. 14 I 2, II GG. Letztlich sind hier die einfachgesetzlichen Wertungen zu übernehmen, denn das einfache Gesetz bestimmt überhaupt erst Inhalt und Schranken des Eigentums und die Grenze der Sozialbindung. Beispiel: § 906 BGB analog, der Wertungen darüber enthält, welche Einwirkungen ein Grundstückseigentümer hinnehmen muss.
Ein enteignender Eingriff hat eine angemessene Entschädigung als Rechtsfolge. Dieser Anspruch ist immer auf Geld gerichtet. Es geht jedoch nicht um Schadensersatz, sodass der entgangene Gewinn nicht erfasst ist.
Zuletzt darf ein enteignender Eingriff nicht ausgeschlossen sein. Beispiel: „Kein Dulde und Liquidiere!“ Allerdings sind die primären Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtmäßiges Handeln, insbesondere bei ungewollten Nebenfolgen, begrenzt. Aus diesem Grund greift dieser Ausschlussgrund regelmäßig nicht.
Zuständig für Ansprüche aus enteignendem Eingriff sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Dies ergibt sich aus der abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 II VwGO (Aufopferung).