Enteignender Eingriff
1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht
Prüfungsschema: Enteignender Eingriff
A. Herleitung
- §§ 74, 75 EALR (1794)
- (Aufopferungs-) Gewohnheitsrecht
B. Voraussetzungen
I. Eigentumsposition, Art. 14 I GG
II. Unmittelbarer, hoheitlicher, faktischer Eingriff
- Der Eingriff ist unmittelbar, wenn er kausal-adäquat ist.
- „Faktisch“: nicht final, ungewollt
III. Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs
- Wenn es am Gemeinwohlbezug fehlt, dann kommt insbesondere Amtshaftung in Betracht.
IV. Rechtmäßigkeit des Eingriffs
- Prüfen!
V. Enteignende Wirkung
- Die enteignende Wirkung liegt vor, wenn sich der Eingriff nicht im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung bewegt und daher nicht Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums ist, vg. Art. 14 I 2 und II GG.
- Prüfungsmaßstab: einfachgesetzliche Zumutbarkeit; Beispiel: § 906 BGB (analog)
C. Rechtsfolge: Entschädigung
- Keine Naturalrestitution
- Kein Schadensersatz, also insbesondere kein entgangener Gewinn
D. Kein Ausschluss
- Insbesondere: Kein „Dulde und Liquidiere“, § 254 BGB analog – Vorrang des Primärrechtsschutzes.
Rechtsweg:
- Ordentliche Gerichte, § 40 II VwGO („Aufopferung für das gemeine Wohl“)