Enteignender Eingriff

1. Examen/ÖR/Staatshaftungsrecht

Prüfungsschema: Enteignender Eingriff

 

A. Herleitung

  • §§ 74, 75 EALR (1794)
  • (Aufopferungs-) Gewohnheitsrecht

B. Voraussetzungen

I. Eigentumsposition, Art. 14 I GG

II. Unmittelbarer, hoheitlicher, faktischer Eingriff

  • Der Eingriff ist unmittelbar, wenn er kausal-adäquat ist.
  • „Faktisch“: nicht final, ungewollt

III. Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs

  • Wenn es am Gemeinwohlbezug fehlt, dann kommt insbesondere Amtshaftung in Betracht.

IV. Rechtmäßigkeit des Eingriffs

  • Prüfen!

V. Enteignende Wirkung

  • Die enteignende Wirkung liegt vor, wenn sich der Eingriff nicht im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung bewegt und daher nicht Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums ist, vg. Art. 14 I 2 und II GG.
  • Prüfungsmaßstab: einfachgesetzliche Zumutbarkeit; Beispiel: § 906 BGB (analog)

C. Rechtsfolge: Entschädigung

  • Keine Naturalrestitution
  • Kein Schadensersatz, also insbesondere kein entgangener Gewinn

D. Kein Ausschluss

  • Insbesondere: Kein „Dulde und Liquidiere“, § 254 BGB analog – Vorrang des Primärrechtsschutzes.

 

Rechtsweg:

  • Ordentliche Gerichte, § 40 II VwGO („Aufopferung für das gemeine Wohl“)