Einzelzwangsvollstreckung, §§ 704 ff. ZPO

Überblick - Einzelzwangsvollstreckung, §§ 704 ff. ZPO

Die Einzelzwangsvollstreckung ist in den §§ 704 ff. ZPO geregelt. Beispiel: A schuldet B 1.000 Euro. B klagt gegen A auf Zahlung der 1.000 Euro. A zahlt jedoch immer noch nicht. Daher muss B in die Vollstreckung gehen, um die Forderung durchzusetzen. Der Gegenbegriff zur Einzelzwangsvollstreckung ist das Insolvenzverfahren. Bei der Einzelzwangsvollstreckung ist danach zu fragen, weswegen vollstreckt wird und worein vollstreckt wird. Zunächst muss bei der Einzelzwangsvollstreckung zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und wegen sonstiger Forderungen unterschieden werden. 

I. Wegen Geldforderungen

1. In das bewegeliche Vermögen

Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann zunächst in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden.

a) Körperliche Sachen, § 808 ff. ZPO

Hier ist bei der Einzelzwangsvollstreckung zunächst die Vollstreckung in körperliche Sachen möglich, vgl. §§ 808 ff. ZPO. Beispiel: A schuldet B 1.000 Euro. A zahlt nicht. B erwirkt gegen A ein Urteil, in dem A zur Zahlung von 1.000 Euro an B verurteilt wird. A zahlt jedoch immer noch nicht. B schickt einen Gerichtsvollzieher los. Als A die Tür öffnet, sieht der Gerichtsvollzieher im Eingangsbereich einen wertvollen Mahagonischrank stehen. Auf diesen klebt er einen Kuckuck, also ein Pfandsiegel, § 808 ZPO. Dadurch wird ein Pfandrecht, also ein Verwertungsrecht begründet. Der Schrank wird versteigert und B aus dem Erlös befriedigt. 

b) Forderungen, §§ 828 ff. ZPO

Weiterhin kann bei der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen auch in Forderungen gemäß den §§ 828 ff. ZPO vollstreckt werden.  Beispiel: Wie oben. B schickt den Gerichtsvollzieher zu A, der dort nichts entdeckt. B weiß jedoch, dass A gegen einen Freund noch eine offene Forderung hat. Nun kann B bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Danach pfändet das Gericht die Forderung und überweist sie an B. B kann sich dann nach dieser Einzelzwangsvollstreckung direkt an den Freund des A wenden. 

c) Sonstige Recht

Zuletzt kann wegen Geldforderungen im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen auch eine Vollstreckung in sonstige Rechte vorgenommen werden, vgl. § 857 ZPO. Dies betrifft Rechtspositionen, die nicht im engeren Sinne Forderungen sind, die aber genauso behandelt werden. Beispiel: Miteigentumsanteile. Problematisch ist an dieser Stelle die Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. 

2. In das unbewegliche Vermögen, §§ 864 ff. ZPO

Ferner kann eine Einzelvollstreckung wegen Geldforderungen auch in das unbewegliche Vermögen erfolgen, also in Grundstücke oder eingetragene Schiffe, vgl. §§ 864 ff. ZPO. Eine Einzelzwangsvollstreckung in Form der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen passiert regelmäßig durch Zwangsversteigerung, kann jedoch auch durch Zwangshypothek oder Zwangsverwaltung geschehen. § 869 ZPO verweist für die Einzelheiten in das Zwangsversteigerungsgesetz. 

II. Wegen sonstiger Forderungen

Schließlich kann eine Einzelzwangsvollstreckung auch wegen sonstiger Forderungen erwogen werden.

1. Herausgabe von Sachen, §§ 883 ff. ZPO

Eine Einzelzwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen kann sich zunächst auf die Herausgabe von Sachen gemäß den §§ 883 ff. ZPO beziehen. Beispielsfall: A stiehlt den Schönfelder des B. B klagt auf Herausgabe. A wird verurteilt, den Schönfelder herauszugeben. Da A es weiterhin unterlässt, den Schönfelder herauszugeben, schickt B den Gerichtsvollzieher, der die Gesetzestextsammlung in der Wohnung des A findet und sie zu B bringt. 

2. Handeln, Dulden, Unterlassen, §§ 887 ff. ZPO

Darüber hinaus kann eine Einzelzwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen auch die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen durchzusetzen gemäß den §§ 887 ff. ZPO zum Gegenstand haben. Fallbeispiel: A und B sind Nachbarn. A sortiert regelmäßig in seinem Garten die Ergänzungslieferungen des Schönfelders ein. Hierbei zerknüllt er die alten Seiten und wirft sie in den Garten des B. B steht am Gartenzaun und fordert Unterlassen. A verhöhnt B. B klagt auf Unterlassen. A wird antragsgemäß verurteilt. Dennoch fährt A mit diesem Ritual fort. B sucht Hilfe beim Gericht, das nach § 890 ZPO im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung Ordnungsgeld oder Zwangshaft anordnen kann. 

3. Abgabe einer Willenserklärung, § 894 ZPO

Zuletzt kann Ziel einer Einzelzwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen auch die Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO sein. Beispiel: A steht im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks. In Wahrheit ist B Eigentümer dieses Grundstücks. B will von A die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. A verweigert seine Zustimmung. B klagt auf Abgabe der Zustimmungserklärung. A wird antragsgemäß verurteilt, verweigert allerdings weiterhin die Zustimmung. § 894 ZPO fingiert die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils.

 

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