Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (weggefallen)
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Die Einzelzwangsvollstreckung ist in den §§ 704 ff. ZPO geregelt. Beispiel: A schuldet B 1.000 Euro. B klagt gegen A auf Zahlung der 1.000 Euro. A zahlt jedoch immer noch nicht. Daher muss B in die Vollstreckung gehen, um die Forderung durchzusetzen. Der Gegenbegriff zur Einzelzwangsvollstreckung ist das Insolvenzverfahren. Bei der Einzelzwangsvollstreckung ist danach zu fragen, weswegen vollstreckt wird und worein vollstreckt wird. Zunächst muss bei der Einzelzwangsvollstreckung zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und wegen sonstiger Forderungen unterschieden werden.
Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann zunächst in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden.
Hier ist bei der Einzelzwangsvollstreckung zunächst die Vollstreckung in körperliche Sachen möglich, vgl. §§ 808 ff. ZPO. Beispiel: A schuldet B 1.000 Euro. A zahlt nicht. B erwirkt gegen A ein Urteil, in dem A zur Zahlung von 1.000 Euro an B verurteilt wird. A zahlt jedoch immer noch nicht. B schickt einen Gerichtsvollzieher los. Als A die Tür öffnet, sieht der Gerichtsvollzieher im Eingangsbereich einen wertvollen Mahagonischrank stehen. Auf diesen klebt er einen Kuckuck, also ein Pfandsiegel, § 808 ZPO. Dadurch wird ein Pfandrecht, also ein Verwertungsrecht begründet. Der Schrank wird versteigert und B aus dem Erlös befriedigt.
Weiterhin kann bei der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen auch in Forderungen gemäß den §§ 828 ff. ZPO vollstreckt werden. Beispiel: Wie oben. B schickt den Gerichtsvollzieher zu A, der dort nichts entdeckt. B weiß jedoch, dass A gegen einen Freund noch eine offene Forderung hat. Nun kann B bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Danach pfändet das Gericht die Forderung und überweist sie an B. B kann sich dann nach dieser Einzelzwangsvollstreckung direkt an den Freund des A wenden.
Zuletzt kann wegen Geldforderungen im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen auch eine Vollstreckung in sonstige Rechte vorgenommen werden, vgl. § 857 ZPO. Dies betrifft Rechtspositionen, die nicht im engeren Sinne Forderungen sind, die aber genauso behandelt werden. Beispiel: Miteigentumsanteile. Problematisch ist an dieser Stelle die Vollstreckung in ein Anwartschaftsrecht. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
Ferner kann eine Einzelvollstreckung wegen Geldforderungen auch in das unbewegliche Vermögen erfolgen, also in Grundstücke oder eingetragene Schiffe, vgl. §§ 864 ff. ZPO. Eine Einzelzwangsvollstreckung in Form der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen passiert regelmäßig durch Zwangsversteigerung, kann jedoch auch durch Zwangshypothek oder Zwangsverwaltung geschehen. § 869 ZPO verweist für die Einzelheiten in das Zwangsversteigerungsgesetz.
Schließlich kann eine Einzelzwangsvollstreckung auch wegen sonstiger Forderungen erwogen werden.
Eine Einzelzwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen kann sich zunächst auf die Herausgabe von Sachen gemäß den §§ 883 ff. ZPO beziehen. Beispielsfall: A stiehlt den Schönfelder des B. B klagt auf Herausgabe. A wird verurteilt, den Schönfelder herauszugeben. Da A es weiterhin unterlässt, den Schönfelder herauszugeben, schickt B den Gerichtsvollzieher, der die Gesetzestextsammlung in der Wohnung des A findet und sie zu B bringt.
Darüber hinaus kann eine Einzelzwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen auch die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen durchzusetzen gemäß den §§ 887 ff. ZPO zum Gegenstand haben. Fallbeispiel: A und B sind Nachbarn. A sortiert regelmäßig in seinem Garten die Ergänzungslieferungen des Schönfelders ein. Hierbei zerknüllt er die alten Seiten und wirft sie in den Garten des B. B steht am Gartenzaun und fordert Unterlassen. A verhöhnt B. B klagt auf Unterlassen. A wird antragsgemäß verurteilt. Dennoch fährt A mit diesem Ritual fort. B sucht Hilfe beim Gericht, das nach § 890 ZPO im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung Ordnungsgeld oder Zwangshaft anordnen kann.
Zuletzt kann Ziel einer Einzelzwangsvollstreckung wegen sonstiger Forderungen auch die Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO sein. Beispiel: A steht im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks. In Wahrheit ist B Eigentümer dieses Grundstücks. B will von A die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. A verweigert seine Zustimmung. B klagt auf Abgabe der Zustimmungserklärung. A wird antragsgemäß verurteilt, verweigert allerdings weiterhin die Zustimmung. § 894 ZPO fingiert die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils.