Einwilligung

Überblick - Einwilligung

Im Rahmen der Einwilligung können zwei Arten unterschieden werden: Das tatbestandsausschließende Einverständnis und die rechtfertigende Einwilligung.

I. Tatbestandsausschließend

Das tatbestandsausschließende Einverständnis wird im Tatbestand bei der jeweiligen Tathandlung geprüft. Es kommt nur bei Delikten vor, welche ein Verhalten gegen oder ohne den Willen voraussetzen. Beispiele: Hausfriedensbruch, (§ 123 StGB),  Diebstahl (§ 242 StGB ), unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB).

II. Rechtfertigend

Die Einwilligung kann auch rechtfertigend wirken. Sie kommt bei der überwiegenden Mehrheit der Straftatbestände in Betracht. Die Einwilligung kann wiederum in die rechtfertigende Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung unterteilt werden.

1. Rechtfertigende Einwilligung

2. Mutmaßliche Einwilligung

Die mutmaßliche Einwilligung ist immer dann zu prüfen, wenn eine Einwilligungserklärung nicht vorliegt. Beide Rechtfertigungsgründe werden somit im Rahmen der Rechtswidrigkeit erörtert.

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