Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB

Aufbau der Prüfung - Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB

Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ist in § 28 HGB geregelt. Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns betrifft gerade nicht die Übertragung eines Handelsgeschäfts nach § 25 HGB. Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns betrifft vielmehr den Fall, dass zu einem Einzelkaufmann ein weiterer Kaufmann hinzukommt. Es entsteht eine Gesellschaft, sodass sich die Frage stellt, ob die Gesellschaft auch die Forderungen und Verbindlichkeiten übernimmt. Beispiel: A hat einen Großmalereibetrieb, den er unter dem Namen „Anton Meyer“ führt. A hat Schulden bei G aus § 433 II BGB. Nun tut sich A mit B zusammen und betreibt den Betrieb weiter. Dadurch entsteht eine OHG. G kommt auf die Idee, den Kaufpreiszahlungsanspruch bei der OHG geltend zu machen.

I. Voraussetzungen

Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 28 HGB vorliegen.

1. Geschäft eines Einzelkaufmanns

Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns setzt zunächst das Geschäft eines Einzelkaufmanns voraus. Mithin muss das Geschäft von einem Kaufmann i.S.d. §§ 1-6 HGB betrieben werden. A ist Inhaber eines großen Malereibetriebes und mithin Ist-Kaufmann i.S.d. § 1 HGB. An dieser Stelle kann das Problem der Anwendbarkeit auf Nichtkaufleute auftreten. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

2. Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist

Weiterhin verlangt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns den Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist. Wird ein Geschäft zunächst einzelkaufmännisch betrieben, muss der Hinzukommende persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist sein. Es entsteht mithin durch das Hinzutreten durch eine weitere Person erst eine Gesellschaft, sodass eine Überführung des ursprünglichen Unternehmens auf eine durch Zutreten eines Dritten entstehende Personengesellschaft stattfindet. Hier führt der Zutritt des B zu der Entstehung einer OHG. B ist somit persönlich haftender Gesellschafter.

3. Unternehmensfortführung

Ferner erfordert der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine Unternehmensfortführung. Nicht erforderlich ist jedoch die Firmenfortführung, also die Fortführung der Bezeichnung. Für den Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns reicht es aus, dass das Unternehmen als solches fortgeführt wird.

4. Im Betrieb begründete Verbindlichkeit

Darüber hinaus setzt der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine im Betrieb begründete Verbindlichkeit voraus. Hier war die Verbindlichkeit des A in dessen Betrieb begründet.

5. Kein Ausschluss, § 28 II HGB

Zuletzt darf der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns nicht ausgeschlossen sein. § 28 II HGB sieht hier vor, dass abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis getroffen werden könne.

a) Eintragung ins Handelsregister

Diese sind allerdings nur im Außenverhältnis wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen werden oder durch die Gesellschafter höchstpersönlich eine Mitteilung an den Gläubiger erfolgt.

b) Mitteilung durch Gesellschafter

II. Rechtsfolge

1. Gesetzlicher Schuldbeitritt, § 28 I 1 HGB

Rechtsfolge des § 28 I 1 HGB ist zunächst ein gesetzlicher Schuldbeitritt. Folglich haftet die Personengesellschaft zusätzlich zu dem A.

2. Forderungen gelten als übergegangen, § 28 I 2 HGB

Nach § 28 I 2 HGB gelten zudem die Forderungen den Schuldnern gegenüber als übergegangen. Auch hier stellt sich wie bei § 25 I 2 HGB das Problem der Bedeutung dieser Regelung. Es wird an dieser Stelle deshalb auf den Exkurs zu § 25 I 2 HGB verwiesen.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten