Einstweiliger Rechtsschutz Widerspruch
13) Einstweiliger Rechtsschutz - Widerspruchsklausur
Eine denkbare Klausurkonstellation des einstweiligen Rechtsschutz ist es, dass dem Mandanten eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde, die er nun aus der Welt geschafft haben möchte.
Die Rechtsschutzmöglichkeit des Mandanten hängt davon ab, ob das Gericht die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen hat.
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Gegen ein Urteil ist wie sonst auch die Berufung statthaft.
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Gegen den Beschluss muss der Mandant dagegen Widerspruch einlegen (§ 924 Abs. 1 ZPO). Nur hierum soll es im Folgenden gehen.
Der Aufbau einer solchen Widerspruchsklausur unterscheidet sich nur unwesentlich von einer Einspruchsklausur.
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Nach dem Begehr des Mandanten, das auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gerichtet ist, stellst du im prozessualen Gutachten die Zulässigkeit des Widerspruchs dar. Dabei gibt es aber nicht viel zu beachten. Vor allem ist der Widerspruch nicht an eine Frist gebunden.
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Im materiellen Gutachten prüfst du die Begründetheit des Widerspruchs. Der Widerspruch ist begründet, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig oder unbegründet ist. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder des Erlasses der Verfügung an, sondern auf den Klausurzeitpunkt.
Inhaltlich unterscheidet sich die Prüfung nicht von derjenigen in der Antragstellerklausur.
- Innerhalb der Zweckmäßigkeitserwägungen solltest du vor allem im Blick haben, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 924 Abs. 3 Satz 1 ZPO), so dass der Gläubiger weiterhin aus der einstweiligen Verfügung vollstrecken kann. Das lässt sich nur verhindern, indem du die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragst, die hier aber nur gegen Sicherheitsleistung zulässig ist (§ 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Außerdem kann es sinnvoll sein, für den Fall des Unterliegens mit dem Widerspruch zu beantragen, dass das Gericht anordnet, dass der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist Hauptsacheklage zu erheben hat (§ 926 Abs. 1 ZPO).
- Für den Schriftsatz kannst du dich an der Einspruchsschrift orientieren.
Der Einstellungsantrag gehört auch hier an den Anfang.
Der Sachantrag ist auf Aufhebung der eV und Zurückweisung des eV-Antrags gerichtet.
Es wird beantragt,
den Beschluss vom … aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Im Antrag auf Anordnung der Klageerhebung solltest du eine angemessene Frist mitteilen.
Hilfsweise wird beantragt,
anzuordnen, dass der Verfügungskläger binnen vier Wochen Hauptsacheklage zu erheben hat.