Einstweiliger Rechtsschutz (Übersicht)

Überblick - Einstweiliger Rechtsschutz 

In diesem Exkurs geht es um die Darstellung des einstweiligen Rechtsschutzes im Überblick. Dieser Überblick bezieht sich insbesondere auf die Entscheidungen und den Verfahrensgang.

I. Entscheidungen

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung oder mit mündlicher Verhandlung ergehen.

1. Ohne mündliche Verhandlung

Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist im einstweiligen Rechtsschutz der Regelfall. Der Hintergrund dafür ist der Sinn und Zweck des Verfahrens: die Eilbedürftigkeit. Diese führt in aller Regel dazu, dass keine Zeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbleibt. Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung heißen die Parteien „Antragsteller und Antragsgegner.“

2. Mit mündlicher Verhandlung

Ergeht die Entscheidung mit mündlicher Verhandlung, werden die Parteien umbenannt in „Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter“ im Falle einer einstweiligen Verfügung und „Arrestkläger und Arrestbeklagter“ im Falle des einstweiligen Arrestes.

II. Verfahrensgang

1. Ohne mündliche Verhandlung

Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, geschieht dies in Form eines Beschlusses. Der Beschluss kann ablehnend oder stattgebend ergehen. Beide Konstellationen sind in der Klausur denkbar.

a) Ablehnend

Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO. Im Rahmen dieser sofortigen Beschwerde wird überprüft, ob die Entscheidung richtig ist. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung.

b) Stattgebend

Gegen den stattgebenden Beschluss steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß § 924 ZPO zur Verfügung. Das bedeutet, dass der gleiche Richter noch einmal über die Sache entscheidet, und zwar in Urteilsform.

2. Mit mündlicher Verhandlung

Wird die Entscheidung  im einstweiligen Rechtsschutz nach einer mündlichen Verhandlung gefällt, geschieht dies in Form eines Urteils. Rechtsmittel hiergegen ist die Berufung, vgl. § 511 ZPO. Dies gilt sowohl für das stattgebende als auch für das ablehnende Urteil. 

 

 

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