Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht
Prüfungsschema: Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
- Wie Hauptsache
II. Vorlageberechtigung
- Wie Hauptsache
III. Antragsgegenstand/Statthaftigkeit
- Wie Hauptsache
IV. Form, § 23 BVerfGG
(V. Rechtsschutzbedürfnis)
- Insbesondere: Keine Vorwegnahme der Hauptsache.
B. Begründetheit
- Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
II. Interessenabwägung