Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

1. Examen/ÖR/Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema: Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

 

A.  Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

  • Wie Hauptsache

II. Vorlageberechtigung

  • Wie Hauptsache

III. Antragsgegenstand/Statthaftigkeit

  •    Wie Hauptsache

IV.  Form, § 23 BVerfGG

(V. Rechtsschutzbedürfnis)

  • Insbesondere: Keine Vorwegnahme der Hauptsache.

B. Begründetheit        

  • Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.

I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

II. Interessenabwägung