Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Aufbau der Prüfung - Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Die einstweilige Anordnung ist in § 32 BVerfGG geregelt. Die einstweilige Anordnung betrifft den eiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht. Auch die einstweilige Anordnung wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit. Beispiel: Die Bundesregierung beschließt, Bundeswehreinheiten nach Afghanistan zu senden. Die Opposition im Bundestag hält diese Entscheidung für verfassungswidrig. In der Hauptsache würde die Opposition ein Organstreitverfahren durchführen lassen. Dies dauert jedoch sehr lange. Die Antragsteller möchten sichergehen, dass schnell eine Entscheidung getroffen wird, damit der Einsatz verhindert werden kann.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die einstweilige Anordnung zunächst die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts voraus. Diese richtet sich nach dem Verfahren in der Hauptsache. Im Beispielsfall wäre in der Hauptsache das Organstreitverfahren statthaft. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 93 I Nr. 1 GG und §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.
II. Antragsberechtigung
Weiterhin verlangt die einstweilige Anordnung eine Antragsberechtigung. Auch diese richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren. Im Beispielsfall wären Bundesorgane oder Teile hiervon, die mit Rechten ausgestattet sind, antragsberechtigt.
III. Antragsgegenstand/Statthaftigkeit
Ferner fordert die einstweilige Anordnung einen Antragsgegenstand. Auch dieser folgt aus der Hauptsache. Im Organstreitverfahren würde man ein rechtserhebliches Verhalten des Antragsgegners prüfen.
IV. Form, § 23 BVerfGG
Im Rahmen der Form gilt für die einstweilige Anordnung die einfache Form des § 23 BVerfGG.
V. Rechtsschutzbedürfnis
Zuletzt setzt die einstweilige Anordnung im Rahmen der Zulässigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen darf. Es muss bei der einstweiligen Anordnung somit um die Beantragung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen gehen.
B. Begründetheit
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
An dieser Stelle sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Bei der Frage, ob eine solche Entscheidung dringend geboten ist, orientiert man sich maßgeblich daran, ob der spätere Rechtsbehelf Erfolg hätte.
II. Interessenabwägung
Anschließend erfordert die einstweilige Anordnung in der Begründetheit eine Interessenabwägung. Es ist somit im konkreten Fall zu prüfen, welche Interessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz schwerer wiegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise das Hauptsacheverfahren nach akribischer Prüfung anders ausgeht, sodass vermieden werden muss, dass Fakten geschaffen werden, die bei anders lautender Hauptsacheentscheidung nicht mehr reversibel sind.