Einstellung

Überblick - Einstellung

Wenn nicht angeklagt wird oder kein Strafbefehl beantragt wird, kann eine Einstellung des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

I. Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 II 1 StPO

Besteht kein hinreichender Tatverdacht, muss eine Einstellung nach § 170 II 1 StPO erfolgen.

II. Hinreichender Tatverdacht

Besteht ein hinreichender Tatverdacht, kann angeklagt oder ein Strafbefehl beantragt werden. Genauso kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch eine Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO stattfinden. Unter hinreichendem Tatverdacht versteht man die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Die Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO wird auch Opportunitätsprinzip genannt. Die wichtigsten Einstellungsvorschriften des Opportunitätsprinzips sind folgende: §§ 153, 153a, 153b, 154 StPO.

1. § 153 StPO

Eine Einstellung nach § 153 StPO setzt zunächst ein Vergehen nach § 12 StGB und die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung voraus. Ferner muss eine geringe Schuld bestehen. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Fall strafzumessungsrechtlich im unteren/untersten Bereich der Strafe anzusiedeln ist, sogenannte Bagatellfälle. Beispiele: Diebstahl einer Sache mit einem Wert unter 50 Euro, leichteste Körperverletzung, kleine Beleidigung. Zuletzt darf der Einstellung kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entgegenstehen. Das öffentliche Interesse ist Nr. 86 II der RiStBV zu entnehmen. Danach muss eine Betroffenheit über den Lebenskreis des Verletzten hinaus vorliegen.

2. § 153a StPO

Eine Einstellung gemäß § 153a StPO setzt ebenfalls ein Vergehen und die Zustimmung des Gerichts und des Betroffenen zur Einstellung voraus. Zudem darf die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen („Mittlere Schuld“). Beispiele. Körperverletzung mit einigem Ausmaß beim Ersttäter, Verursachung eines höheren Schadens. Ferner besteht im Rahmen der Einstellung des § 153a StPO ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, das jedoch durch Auflagen oder Weisungen kompensiert werden soll.

3. § 153b StPO

§ 153b StPO betrifft die Einstellung wegen des Absehens von Strafe, vgl. §§ 60, 306e, 157, 158 StGB.

4. § 154 StPO

Bei der Einstellung des § 154 StPO geht es um zwei prozessuale Taten, von denen eine nicht gesondert ins Gewicht fällt. Beispiel: Jemand begeht am Montag eine kleine Körperverletzung und tötet wenige Tage später dasselbe Opfer. Im Vergleich zum Totschlag fällt die Körperverletzung nicht ins Gewicht und kann daher nach § 154 StPO eingestellt werden.

 

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