Einspruch gegen ein VU Zulässigkeit

1) Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – Zulässigkeit (mit Wiedereinsetzung)

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist bei den Klausurerstellern sehr beliebt und kommt deshalb in beiden Klausurtypen regelmäßig vor.

  • In der Anwaltsklausur sollst du in aller Regel die säumige Partei vertreten, bei der es sich um den Beklagten handeln wird. Die wesentlichen Einzelheiten erfährst du in den Exkursen zur Anwaltsklausur.

  • In der Urteilsklausur findest du die Einspruchsschrift in der Akte und es hat der Einspruchstermin stattgefunden.

I. Statthaftigkeit des Einspruchs

Gemäß § 338 ZPO ist gegen ein Versäumnisurteil der Einspruch statthaft, und zwar ausschließlich, denn eine Berufung wäre unstatthaft (§ 514 Abs. 1 ZPO). Das gilt allerdings nur für das erste Versäumnisurteil. Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Einspruch unstatthaft (§ 345 ZPO) und eine Berufung kann (zunächst) nur darauf gestützt werden, dass die Säumnis unverschuldet war (§ 514 Abs. 2 ZPO).

II. Einspruchsfrist

Der Einspruch muss innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist eingelegt werden, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils bei der säumigen Partei beginnt (§ 339 ZPO). Hiervon gibt es zwei klausurrelevante Ausnahmen:

  • Wird das Versäumnisurteil öffentlich zugestellt, bestimmt das Gericht die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 3 ZPO). Sie beginnt nach Ablauf eines Monats seit dem Aushang bzw. der öffentlichen Bekanntmachung (§ 188 Satz 1 ZPO).

  • Ist das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen (§ 331 Abs. 3 ZPO), ist die spätere Zustellung an eine der Parteien maßgeblich (Umkehrschluss aus § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist kann also gewahrt sein, weil das Urteil an den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde.

Für die Fristberechnung gelten über § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187 ff. BGB. Dabei unterstellst du zunächst, dass das Versäumnisurteil wirksam zugestellt wurde. Ist danach die Frist rechnerisch abgelaufen, musst du aber prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zustellung unwirksam war.

Bleibt es beim Fristablauf, kommt es darauf an, ob der Einspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat (hierzu unter IV.).

III. Einspruchsschrift

Der Einspruch muss bei dem Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat, schriftlich eingelegt werden (§ 340 Abs. 1 ZPO). Die Einzelheiten erfährst du in dem entsprechenden Exkurs zur Anwaltsklausur.

IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ist die Zustellung wirksam und die Einspruchsfrist abgelaufen, kommt nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ff. ZPO).

1. Statthaftigkeit (§ 233 Satz 1 ZPO)

Die Wiedereinsetzung ist u.a. dann statthaft, wenn die Partei eine Notfrist versäumt hat. Die Einspruchsfrist ist eine solche Frist (§ 339 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

2. Wiedereinsetzungsfrist

Auch die Wiedereinsetzung ist an eine Frist gebunden (§ 234 ZPO). Sie beträgt zwei Wochen (Abs. 1 Satz 1) und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das zur Fristversäumung geführt hat, behoben ist (Abs. 2). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Einspruchsfrist ist die Wiedereinsetzung aber selbst dann ausgeschlossen, wenn die Partei noch keine Kenntnis von der Zustellung des Versäumnisurteils hat (Abs. 3).

3. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die säumige Partei die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat (§ 233 Satz 1 ZPO). Das wird vermutet, wenn das Versäumnisurteil eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 ZPO enthält (Satz 2).

Ansonsten muss eine Partei nicht nur für eigenes Verschulden einstehen, sondern sich auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dabei erstreckt sich die Zurechnung zwar nicht auf ein Verschulden der Angestellten des Prozessbevollmächtigten, weil diese im Verhältnis zum Mandanten nicht Erfüllungsgehilfen iSv § 278 ZPO sind. In diesem Fall kann aber ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten als wiederum zuzurechnendes eigenes Verschulden in Betracht kommen.

d) Glaubhaftmachung

Im Antrag müssen diejenigen Tatsachen, mit denen die Wiedereinsetzung begründet wird, glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierfür können sämtliche Beweismittel verwendet werden und darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO).