Einspruch gegen ein VU in der Urteilsklausur
2) Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil in der Urteilsklausur
I. Relation
In der Relation prüfst du zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs. Hierzu verweisen wir auf den entsprechenden Exkurs.
Beachte: Da ein Einspruchstermin stattgefunden hat, ist das Gericht offensichtlich von der Zulässigkeit des Einspruchs ausgegangen (§ 341a ZPO).
Ist der Einspruch zulässig, prüfst du die Begründetheit der Klage (§ 342 ZPO). Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Versäumnisurteil ergehen durfte oder ob es unzulässig war. Es ist in der Welt und wird nur dann aufgehoben, wenn es materiell unrichtig ist.
II. Rubrum
Im Rubrum des Urteils musst du nur beachten, dass es sich nicht um ein Versäumnisurteil handelt.
III. Tenor
1. Hauptsache
Im Tenor zur Hauptsache musst du daran denken, dass der Kläger mit dem Versäumnisurteil bereits einen Titel hat. Es wäre deshalb falsch, den Beklagten noch einmal zu verurteilen.
Ist die Klage begründet, wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, ist sie unbegründet, wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen (§ 343 ZPO).
2. Kosten
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO.
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Wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, bleibt es auch bei der Kostenentscheidung. Du musst dem Beklagten dann nur die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
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Wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser selbst tragen muss (§ 344 ZPO). Etwas anderes gilt nur, wenn das Versäumnisurteil unzulässig war (§§ 335, 337 ZPO). Hast du dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, muss er auch diese Kosten tragen (§ 238 Abs. 4 ZPO).
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, musst du im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit Besonderheiten beachten.
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Für die Frage, ob der Kläger in der Hauptsache mehr als 1.250,00 Euro vollstrecken kann (§ 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO), kommt es auf den gesamten vollstreckbaren Inhalt der Entscheidungen an, also auch auf das Versäumnisurteil selbst.
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Folgt die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger aus § 709 ZPO, musst du dem üblichen Tenor noch Satz 3 anfügen: „Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.“
IV. Tatbestand
„Das Gericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom … verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 Euro zu zahlen. Das Urteil ist der Beklagten am … zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom …, eingegangen am …, Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom … aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
V. Entscheidungsgründe
„Das Versäumnisurteil vom 15. April 2021 war aufrechtzuerhalten. Die zulässige Klage ist begründet.“ oder
„Das Versäumnisurteil war aufzuheben. Die zulässige Klage ist unbegründet.“ oder:
„Das Versäumnisurteil war aufzuheben. Die zulässige Klage ist unbegründet.“
„Zwar war bei Eingang der Einspruchsschrift am … die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO abgelaufen, da der Beklagten das Versäumnisurteil bereits am … zugestellt worden war. Der Beklagten war jedoch Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).“ _ Begründung_