Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Einspruch gegen eine Versäumnisurteil
I. Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein VU, §§ 338 ff. ZPO
1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
- Grundsatz: nur gegen „echte“ Versäumnisurteile
- Ein „echtes“ Versäumnisurteil ist ein solches, das wegen der Säumnis gegen den Säumigen ergeht.
2. Frist, § 339 I ZPO
- Zwei Wochen (Notfrist) ab Zustellung des Versäumnisurteils.
- Bei Verfristung: Wiedereinsetzung, §§ 233 ff. ZPO, prüfen.
3. Form, § 340 ZPO
Beachte:
- Fehlt es an einem dieser drei Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, § 341 I 2 ZPO.
- Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO; d.h. es sind die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage zu
prüfen.
II. Zulässigkeit der Klage
III. Begründetheit der Klage