Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Einspruch gegen eine Versäumnisurteil

 

I. Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein VU, §§ 338 ff. ZPO

1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

  • Grundsatz: nur gegen „echte“ Versäumnisurteile
  • Ein „echtes“ Versäumnisurteil ist ein solches, das wegen der Säumnis gegen den Säumigen ergeht.

2. Frist, § 339 I ZPO

  • Zwei Wochen (Notfrist) ab Zustellung des Versäumnisurteils.
  • Bei Verfristung: Wiedereinsetzung, §§ 233 ff. ZPO, prüfen.

3. Form, § 340 ZPO

Beachte:

  • Fehlt es an einem dieser drei Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, § 341 I 2 ZPO.
  • Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO; d.h. es sind die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage zu
    prüfen.

II. Zulässigkeit der Klage

III. Begründetheit der Klage

 

 

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