Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Aufbau der Prüfung - Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Die Klausurkonstellation des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil kommt besonders häufig vor, sodass dem Aufbau besondere Bedeutung beigemessen wird. Ist ein Versäumnisurteil bereits in der Welt, ist der Einspruch das richtige Rechtsmittel dagegen.
I. Zulässigkeit des Einspruchs gegen Versäumnisurteil, §§ 338 ff. ZPO
Zunächst wird die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil gemäß den 338 ff. ZPO geprüft. Dort gibt es einen festen Aufbau, der sich aus der Gesetzessystematik ergibt.
1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
Zuerst erfolgt die Prüfung der Statthaftigkeit des Einspruchs, vgl. § 338 ZPO. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Einspruch nur gegen echte Versäumnisurteile statthaft ist. Ein echtes Versäumnisurteil ist ein solches, dass wegen der Säumnis gegen den Säumigen ergeht, während von unechten Versäumnisurteilen gesprochen wird, wenn ein normales Urteil ergeht, obwohl eine Partei nicht da war oder nicht verhandelt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Klage schon unzulässig ist.
2. Frist, § 339 I ZPO
Nach der Statthaftigkeit ist die Frist zu prüfen. Diese bestimmt sich nach § 339 I ZPO und beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Sie ist eine Notfrist und kann daher nicht verkürzt und nicht verlängert werden. Somit ist die Frist des § 339 I ZPO bei der Einlegung des Einspruchs einzuhalten. Gleichwohl kann es dazu kommen, dass die Frist nicht eingehalten worden ist. Wenn eine Verfristung vorliegt, ist die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach den §§ 233 ff. ZPO zu prüfen.
3. Form, § 340 ZPO
Schließlich setzt die Zulässigkeit des Einspruchs des Weiteren voraus, dass er in der Form des § 340 ZPO, also schriftlich, eingelegt worden ist.
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist der Einspruch zulässig, sodass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in welcher er sich vor Eintritt der Säumnis befand, vgl. § 342 ZPO. Somit sind an dieser Stelle nun die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage zu prüfen.