Einseitige Teil-Erledigungserklärung (Behandlung im Urteil)

Aufbau der Prüfung - Einseitige Teil-Erledigungserklärung (Behandlung im Urteil)

In diesem Exkurs wird die einseitige Teil-Erledigungserklärung im Urteil behandelt. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. Daraufhin zahlt der B an A 500 Euro. A reagiert darauf, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 500 Euro für erledigt erklärt. B widerspricht dieser Erledigungserklärung.

I. Rubrum

Das Urteil beginnt mit dem Rubrum. An diesem ändert sich durch die einseitige Erledigungserklärung nichts.

II. Tenor

Die Besonderheiten zeigen sich jedoch im Tenor, der sich in Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit gliedert.

1. Hauptsache

Bei vollständiger Stattgabe lautet der Hauptsachetenor: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von (gezahlter Betrag) erledigt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (Restbetrag) zu zahlen.“ Zur Erklärung: Die Klage wandelt sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil in eine Feststellungsklage um. Der Antrag des Klägers bezüglich des für erledigt erklärten Teils ist dann auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in dieser Höhe gerichtet. Gewinnt er, ist dementsprechend der Hauptsachetenor zu formulieren. Wird der Klage voll stattgegeben, so wird der Beklagte verurteilt, auch den Restbetrag zu zahlen. Bei teilweiser Stattgabe kann der Tenor wie folgt lauten: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 500 Euro erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Wird die Klage abgewiesen, lautet der Hauptsachetenor: „Die Klage wird abgewiesen.“

2. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung muss wie üblich einheitlich ergehen.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wie sonst je nach Ausgang in der Hauptsache nach den §§ 708, 709 ZPO.

III. Tatbestand

Der Tatbestand wird in seiner Grundstruktur wie üblich aufgebaut. Der Tatbestand beginnt mit dem Einleitungssatz. Hierbei sollte gekennzeichnet werden, dass eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Das Unstreitige und der streitige Klägervorbringen werden wie üblich dargestellt. Hieran schließt sich die kleine Prozessgeschichte an, in deren Rahmen die einseitige Erledigungserklärung berichtet werden muss. In die antragsbezogene Prozessgeschichte sind die ursprünglichen Anträge, die Zustellung der Klage, das tatsächlich erledigende Ereignis, die Teilerledigungserklärung und den Widerspruch des Beklagten aufzunehmen. Auf die antragsbezogene Prozessgeschichte folgen die Anträge. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von (…) erledigt ist. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger (Restbetrag) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen“ Auf die Anträge folgt der streitige Beklagtenvortrag. Der Tatbestand endet sodann mit der großen Prozessgeschichte.

IV. Entscheidungsgründe

1. Gesamtergebnis

Die Entscheidungsgründe beginne mit dem Gesamtergebnis.

2. Zulässigkeit der Klageänderung

Sodann ist auf die Zulässigkeit der Klageänderung einzugehen, da die teilweise einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung in eine Feststellungsklage darstellt.  Diese ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig.

3. Zulässigkeit der Klagen

Ferner erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit der Klagen. Zur Begründung: Die Erledigungserklärung ist nur teilweise erfolgt, weshalb die Feststellungsklage auch nur bezüglich eines Teils einschlägig ist. Die Restforderung wird von dem Kläger weiterhin als Leistungsklage verfolgt.

a) Bezüglich Feststellungsklage

b) Bezüglich Rest-Leistungsklage

(4. Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO)

Hieran schließt sich die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO an.

5. Begründetheit der Klagen

In der Begründetheit der Klagen ist zwischen der Feststellungsklage und der Leistungsklage zu unterscheiden.

a) Bezüglich Feststellungsklage

Im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage sind vier Punkte zu prüfen: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bezüglich des erledigten Teils, Begründetheit der ursprünglichen Klage bezüglich des erledigten Teils, tatsächliches erledigendes Ereignis, das zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage geführt hat.

aa) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

bb) Begründetheit der ursprünglichen Klage

cc) Tatsächliches erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

dd) Führt zur Unzulässigkeit und/oder zur Unbegründetheit der ursprünglichen Klage

b) Bezüglich Rest-Leistungsklage

Hierauf folgt die Prüfung der Begründetheit der Restleistungsklage bezüglich der verbliebenen 500 Euro. Es ist somit zu erörtern, ob ein Anspruch auf Zahlung der 500 Euro besteht. Mithin ist die einschlägige Anspruchsgrundlage zu finden und durchzuprüfen.

V. Nebenentscheidungen

Im Rahmen der Nebenentscheidungen wird herausgearbeitet, auf Grundlage welcher Normen die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangen ist.

VI. Streitwertbeschluss

Gegebenenfalls ist ein ein Streitwertbeschluss aufzunehmen.

VII. Unterschrift(en)

Das Urteil schließt mit den Unterschriften der Richter ab.

 

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