Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
In diesem Exkurs wird die einseitige Teil-Erledigungserklärung im Urteil behandelt. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. Daraufhin zahlt der B an A 500 Euro. A reagiert darauf, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 500 Euro für erledigt erklärt. B widerspricht dieser Erledigungserklärung.
Das Urteil beginnt mit dem Rubrum. An diesem ändert sich durch die einseitige Erledigungserklärung nichts.
Die Besonderheiten zeigen sich jedoch im Tenor, der sich in Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit gliedert.
Bei vollständiger Stattgabe lautet der Hauptsachetenor: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von (gezahlter Betrag) erledigt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (Restbetrag) zu zahlen.“ Zur Erklärung: Die Klage wandelt sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil in eine Feststellungsklage um. Der Antrag des Klägers bezüglich des für erledigt erklärten Teils ist dann auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in dieser Höhe gerichtet. Gewinnt er, ist dementsprechend der Hauptsachetenor zu formulieren. Wird der Klage voll stattgegeben, so wird der Beklagte verurteilt, auch den Restbetrag zu zahlen. Bei teilweiser Stattgabe kann der Tenor wie folgt lauten: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 500 Euro erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Wird die Klage abgewiesen, lautet der Hauptsachetenor: „Die Klage wird abgewiesen.“
Die Kostenentscheidung muss wie üblich einheitlich ergehen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wie sonst je nach Ausgang in der Hauptsache nach den §§ 708, 709 ZPO.
Der Tatbestand wird in seiner Grundstruktur wie üblich aufgebaut. Der Tatbestand beginnt mit dem Einleitungssatz. Hierbei sollte gekennzeichnet werden, dass eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Das Unstreitige und der streitige Klägervorbringen werden wie üblich dargestellt. Hieran schließt sich die kleine Prozessgeschichte an, in deren Rahmen die einseitige Erledigungserklärung berichtet werden muss. In die antragsbezogene Prozessgeschichte sind die ursprünglichen Anträge, die Zustellung der Klage, das tatsächlich erledigende Ereignis, die Teilerledigungserklärung und den Widerspruch des Beklagten aufzunehmen. Auf die antragsbezogene Prozessgeschichte folgen die Anträge. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von (…) erledigt ist. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger (Restbetrag) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen“ Auf die Anträge folgt der streitige Beklagtenvortrag. Der Tatbestand endet sodann mit der großen Prozessgeschichte.
Die Entscheidungsgründe beginne mit dem Gesamtergebnis.
Sodann ist auf die Zulässigkeit der Klageänderung einzugehen, da die teilweise einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung in eine Feststellungsklage darstellt. Diese ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig.
Ferner erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit der Klagen. Zur Begründung: Die Erledigungserklärung ist nur teilweise erfolgt, weshalb die Feststellungsklage auch nur bezüglich eines Teils einschlägig ist. Die Restforderung wird von dem Kläger weiterhin als Leistungsklage verfolgt.
Hieran schließt sich die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO an.
In der Begründetheit der Klagen ist zwischen der Feststellungsklage und der Leistungsklage zu unterscheiden.
Im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage sind vier Punkte zu prüfen: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bezüglich des erledigten Teils, Begründetheit der ursprünglichen Klage bezüglich des erledigten Teils, tatsächliches erledigendes Ereignis, das zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage geführt hat.
Hierauf folgt die Prüfung der Begründetheit der Restleistungsklage bezüglich der verbliebenen 500 Euro. Es ist somit zu erörtern, ob ein Anspruch auf Zahlung der 500 Euro besteht. Mithin ist die einschlägige Anspruchsgrundlage zu finden und durchzuprüfen.
Im Rahmen der Nebenentscheidungen wird herausgearbeitet, auf Grundlage welcher Normen die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangen ist.
Gegebenenfalls ist ein ein Streitwertbeschluss aufzunehmen.
Das Urteil schließt mit den Unterschriften der Richter ab.