Einseitige Teil-Erledigung

5) Einseitige Teil-Erledigung

Hat der Kläger die Klage nur teilweise einseitig für erledigt erklärt, kommt es zu einer nachträglichen Klagehäufung. Neben den verbleibenden streitigen Teil der Klage tritt die Feststellungsklage in Bezug auf den einseitig für erledigt erklärten Teil. Wie bei jeder Klagehäufung, prüfst du getrennt Zulässigkeit und Begründetheit, entscheidest aber in einem einheitlichen Urteil.

I. Tenor

1. Hauptsache

  • Haben beide Klagen keinen Erfolg, wird die Klage abgewiesen.

  • Haben beide Klagen Erfolg, tenorierst du getrennt:

„I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500,00 Euro zu zahlen.“

II. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat.“

  • Hat nur eine Klage Erfolg, beginnst du mit diesem Tenor und weist die Klage im Übrigen ab.

2. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Kombination der Kostentragung für die einzelnen Klagen. Bei Teilabweisung musst du also § 92 ZPO anwenden.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den allgemeinen Regeln. Obsiegt der Kläger nur mit dem Feststellungsantrag, gibt es keine vollstreckbare Hauptsache, so dass es auf § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO ankommt.

II. Tatbestand

„Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 Euro zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom … hat sie den Rechtsstreit in Höhe von 2.500,00 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 Euro zu zahlen (und

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.“

III. Entscheidungsgründe

„I. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit iHv 2.500,00 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte sich dieser Erklärung nicht angeschlossen hat, war insoweit nicht mehr über den ursprünglichen Zahlungsantrag, sondern über einen Feststellungsantrag zu entscheiden.

1. Die verbliebene Zahlungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.500,00 Euro. (…)

2. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

a) Die Erledigungserklärung enthält den Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Es handelt sich insoweit um eine jederzeit zulässige Klageänderung gemäß § 264 Ziff. 2 ZPO.

Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO liegt vor, denn die Klägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, infolge der Erledigung nicht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden.

b) Die Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache in Höhe von 2.500,00 Euro erledigt. Die ursprüngliche Zahlungsklage war zulässig und begründet (aa) und hat sich im Laufe des Rechtsstreits erledigt (bb).“