Einfache Brandstiftung, § 306 StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Einfache Brandstiftung, § 306 StGB
I. Tatbestand
1. Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1-6 StGB
a) Gebäude/Hütte, § 306 Nr. 1 StGB
- Gebäude sind Bauwerke mit Wand und Dach, die fest mit dem Erdboden verbunden sind und die dem Aufenthalt von Menschen dienen.
- Hütten sind unbewegliche, mit dem Boden fest verbundene Bauwerke, die mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten können. Nicht: Zelt.
b) Betriebsstätte/Technische Einrichtung, § 306 Nr. 2 StGB
- Betriebsstätte ist eine Gesamtheit an Bauwerken.
- Technische Einrichtung sind Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung und Produktion eingesetzt werden.
c) Warenlager /Warenvorrat, § 306 I Nr. 3 StGB
d) Kraftfahrzeug/Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeug, § 306 I Nr. 4 StGB
e) Wald/Heide/Moor, § 306 I Nr. 5 StGB
f) Land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse, § 306 I Nr. 6 StGB
Beachte: teleologische Reduktion bzgl. Wertgrenze ab 1.300 Euro
3. Fremdes Eigentum
- Objekte dürfen nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sein.
4. Tathandlungen
a) Inbrandsetzen
- Liegt vor, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein selbstständiges Weiterbrennen ermöglicht.
b) Zerstörung durch Brandlegung
- Tatobjekt wird vernichtet oder verliert völlig seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit.
- Brandlegung ist jede Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes gerichtet ist.
- Zerstören ist eine so wesentliche Beeinträchtigung, dass das Objekt für längere Zeit für seinen Zweck unbrauchbar wird.
4. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- Insbesondere: Einwilligung
III. Schuld
IV. Strafe: Strafaufhebung durch tätige Reue, § 306 e StGB
1. Freiwilliges Löschen des Brandes, § 306e I, II StGB oder freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, § 306e III StGB
2. Bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist
- Sachschäden: 2.500 Euro
- Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB