Einfache Brandstiftung, § 306 StGB

1. Examen/SR/BT 3

Prüfungsschema: Einfache Brandstiftung, § 306 StGB

 

I. Tatbestand

1. Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1-6 StGB

a) Gebäude/Hütte, § 306 Nr. 1 StGB

  • Gebäude sind Bauwerke mit Wand und Dach, die fest mit dem Erdboden verbunden sind und die dem Aufenthalt von Menschen dienen.
  • Hütten sind unbewegliche, mit dem Boden fest verbundene Bauwerke, die mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten können. Nicht: Zelt.

b) Betriebsstätte/Technische Einrichtung, § 306 Nr. 2 StGB

  • Betriebsstätte ist eine Gesamtheit an Bauwerken.
  • Technische Einrichtung sind Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung und Produktion eingesetzt werden.

c) Warenlager /Warenvorrat, § 306 I Nr. 3 StGB

d) Kraftfahrzeug/Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeug, § 306 I Nr. 4 StGB

e) Wald/Heide/Moor, § 306 I Nr. 5 StGB

f) Land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse, § 306 I Nr. 6 StGB

Beachte: teleologische Reduktion bzgl. Wertgrenze ab 1.300 Euro

3. Fremdes Eigentum

  • Objekte dürfen nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sein.

4. Tathandlungen

a) Inbrandsetzen

  • Liegt vor, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein selbstständiges Weiterbrennen ermöglicht.

b) Zerstörung durch Brandlegung

  • Tatobjekt wird vernichtet oder verliert völlig seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit.
  • Brandlegung ist jede Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes gerichtet ist.
  • Zerstören ist eine so wesentliche Beeinträchtigung, dass das Objekt für längere Zeit für seinen Zweck unbrauchbar wird.

4. Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

  • Insbesondere: Einwilligung

III. Schuld

IV. Strafe: Strafaufhebung durch tätige Reue, § 306 e StGB

1. Freiwilliges Löschen des Brandes, § 306e I, II StGB oder freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, § 306e III StGB

2. Bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist

  • Sachschäden: 2.500 Euro
  • Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB

 

 

 

 

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