Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 8 VwVfG Bln; § 6 II VwVG
1. Examen/ÖR/POR/Bln
Prüfungsschema: Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 8 VwVfG Bln; § 6 II VwVG
I. Ermächtigungsgrundlage: § 8 VwVfG Bln; § 6 II VwVG
- Vorrangig: Standarmaßnahmen mit Vollstreckungselement und Maßnahmen im mehraktigen Vollstreckungsverfahren
II. Formelle Rechmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2. Verfahren, § 28 I VwVfG
- Problem: Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
- Streitentscheid kann immer dahinstehen. Selbst wenn in der Vollstreckungsmaßnahme eine konkludente Duldungsverfügung enthalten sein sollte, griffe § 28 II Nr. 5 VwVfG. Es bedarf also in keinem Fall einer Anhörung.
3. Form
- Selbst wenn in der Vollstreckungsmaßnahme eine konkludente Duldungsverfügung enthalten sein sollte, griffe der Grundsatz der Formfreiheit, § 37 II VwVfG. Auch hier bedarf es keines Streitentscheids hinsichtlich der Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Kein wirksamer Grundverwaltungsakt
2. Schutzgut: öffentliche Sicherheit oder Ordnung
3. Unmittelbar bevorstehende Gefahr
- Eine Gefahr ist unmittelbar bevorstehend, wenn sie jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann.
4. Handeln innerhalb ihrer Befugnisse
- Der fiktive Grundverwaltungsakt, also der Verwaltungsakt, der hätte ergehen müssen, damit ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vorgelegen hätte, hätte rechtmäßig ergehen können müssen. Arg.: Wenn die Behörde nicht einmal in rechtmäßiger Weise den Grundverwaltungsakt hätte erlassen können, dann kann sie erst Recht nicht, ohne einen solchen Grundverwaltungsakt erlassen zu haben, gleich vollstrecken.
- Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses gedachten Grundverwaltungsaktes im Konjunktiv