Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 8 VwVfG Bln; § 6 II VwVG

1. Examen/ÖR/POR/Bln

Prüfungsschema: Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 8 VwVfG Bln; § 6 II VwVG

 

I. Ermächtigungsgrundlage: § 8 VwVfG Bln; § 6 II VwVG

  • Vorrangig: Standarmaßnahmen mit Vollstreckungselement und Maßnahmen im mehraktigen Vollstreckungsverfahren

II. Formelle Rechmäßigkeit

1. Zuständigkeit

2. Verfahren, § 28 I VwVfG

  • Problem: Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Streitentscheid kann immer dahinstehen. Selbst wenn in der Vollstreckungsmaßnahme eine konkludente Duldungsverfügung enthalten sein sollte, griffe § 28 II Nr. 5 VwVfG. Es bedarf also in keinem Fall einer Anhörung.

3. Form

  • Selbst wenn in der Vollstreckungsmaßnahme eine konkludente Duldungsverfügung enthalten sein sollte, griffe der Grundsatz der Formfreiheit, § 37 II VwVfG. Auch hier bedarf es keines Streitentscheids hinsichtlich der Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Kein wirksamer Grundverwaltungsakt

2. Schutzgut: öffentliche Sicherheit oder Ordnung

3. Unmittelbar bevorstehende Gefahr

  • Eine Gefahr ist unmittelbar bevorstehend, wenn sie jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann.

4. Handeln innerhalb ihrer Befugnisse

  • Der fiktive Grundverwaltungsakt, also der Verwaltungsakt, der hätte ergehen müssen, damit ein mehraktiges Vollstreckungsverfahren vorgelegen hätte, hätte rechtmäßig ergehen können müssen. Arg.: Wenn die Behörde nicht einmal in rechtmäßiger Weise den Grundverwaltungsakt hätte erlassen können, dann kann sie erst Recht nicht, ohne einen solchen Grundverwaltungsakt erlassen zu haben, gleich vollstrecken.
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses gedachten Grundverwaltungsaktes im Konjunktiv

5. Verhältnismäßigkeit

a) „Ob“ der Vollstreckung ohne Grundverwaltungsakt

b) „Wie“ der Vollstreckung ohne Grundverwaltungsakt

Relevante Fälle