(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Das einaktige Vollstreckungsverfahren ist in den § 50 II PolG/ § 55 II VwVG geregelt. Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren betrifft die Vollstreckung ohne wirksamen Grundverwaltungsakt. Beispiel: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Deshalb tritt sie die Tür sofort ein. Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren wird in seiner Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft.
Zunächst setzt auch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Dies sind § 50 II PolG/ § 55 II VwVG. Bevor auf ein einaktiges Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen wird, muss vorerst geprüft werden, ob nicht etwa Standardmaßnahmen greifen oder eine Maßnahme im mehraktigen Vollstreckungsverfahren vorliegt (Beispiel: Abschleppfälle). Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren kann auch im Straßenverkehr ausnahmsweise vorliegen, wenn beispielsweise ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn steht, in deren Nähe sich weit und breit kein Verkehrszeichen befindet. Bei diesem Abschleppvorgang würde es sich um ein einaktiges Vollstreckungsverfahren handeln.
Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren setzt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit die Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren und Form voraus. Im Rahmen der Zuständigkeit folgt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren dem Grundsatz der Selbstvollstreckung. Dies bedeutet, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist. Im Bereich des Verfahrens wird üblicherweise die Anhörung geprüft. Liegt jedoch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren vor, bedarf es niemals einer Anhörung. Denn sollte die Vollstreckungsmaßnahme überhaupt einen Verwaltungsakt darstellen, griffe zumindest die Ausnahmevorschrift des § 28 II Nr. 5 VwVfG, wonach bei Maßnahmen in der Vollstreckung das Erfordernis der Anhörung entfällt. Auch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, weil entweder ein einaktiges Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt darstellt oder der Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 II VwVfG auch für Verwaltungsakte gilt.
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren setzt danach zunächst voraus, dass kein wirksamer Grundverwaltungsakt gegeben ist.
Weiterhin verlangt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung betroffen ist.
Darüber hinaus fordert ein einaktiges Vollstreckungsverfahren eine gegenwärtige Gefahr. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann.
Zuletzt setzt einaktiges Vollstreckungsverfahren das Handeln innerhalb ihrer Befugnisse voraus. Hinter diesem Prüfungspunkt verbirgt sich der Auftrag, die Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsaktes zu prüfen. Einen realen Grundverwaltungsakt gibt es im einaktigen Vollstreckungsverfahren nicht. Die Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsaktes ist im einaktigen Vollstreckungsverfahren - im Gegensatz zum mehraktigen Vollstreckungsverfahren, in welchem der reale Grundverwaltungsakt nicht geprüft werden muss – Vollstreckungsvoraussetzung, da es keine Möglichkeit gibt, gegen den Grundverwaltungsakt vorzugehen, um die Vollstreckung zu verhindern, wenn ein solcher nicht existiert. An dieser Stelle ist zu überlegen, was der Grundverwaltungsakt gewesen wäre, als dessen Vollstreckung sich diese Maßnahme darstellt. Beispiel: Eintreten der Tür. Hier wäre „Mach' die Tür auf!“ der Grundverwaltungsakt gewesen.
Letztlich müsste die Vollstreckungsmaßnahme auch verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich hierbei auf das „Ob“ und das „Wie“ der Vollstreckungsmaßnahme. Das bedeutet: Hätte auch mit Grundverwaltungsakt gehandelt werden können bzw. hätte bezüglich der Art und Weise eine andere Maßnahme ergehen müssen.