Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 44 II SPolG
Aufbau der Prüfung - Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 44 II SPolG
Das einaktige Vollstreckungsverfahren ist in § 44 II SPolG geregelt. Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren betrifft die Vollstreckung ohne wirksamen Grundverwaltungsakt. Beispiel: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Deshalb tritt sie die Tür sofort ein. Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren wird in seiner Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft.
I. Ermächtigungsgrundlage: § 44 II SPolG
Zunächst setzt auch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Dies ist § 44 II SPolG. Bevor auf ein einaktiges Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen wird, muss vorerst geprüft werden, ob nicht etwa Standardmaßnahmen greifen, vgl. §§ 9 ff. SPolG, oder eine Maßnahme im mehraktigen Vollstreckungsverfahren vorliegt (Beispiel: Abschleppfälle). Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren kann auch im Straßenverkehr ausnahmsweise vorliegen, wenn beispielsweise ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn steht, in deren Nähe sich weit und breit kein Verkehrszeichen befindet. Bei diesem Abschleppvorgang würde es sich um ein einaktiges Vollstreckungsverfahren handeln.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren setzt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit die Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren und Form voraus. Im Rahmen der Zuständigkeit folgt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren dem Grundsatz der Selbstvollstreckung. Dies bedeutet, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist. Im Bereich des Verfahrens wird üblicherweise die Anhörung geprüft. Liegt jedoch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren vor, bedarf es niemals einer Anhörung. Denn sollte die Vollstreckungsmaßnahme überhaupt einen Verwaltungsakt darstellen, griffe zumindest die Ausnahmevorschrift des § 28 II Nr. 5 VwVfG, wonach bei Maßnahmen in der Vollstreckung das Erfordernis der Anhörung entfällt. Auch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, weil entweder ein einaktiges Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt darstellt oder der Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 II VwVfG auch für Verwaltungsakte gilt.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
(1. Kein wirksamer Grundverwaltungsakt)
Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren setzt danach zunächst voraus, dass kein wirksamer Grundverwaltungsakt gegeben ist.
2. Schutzgut
Weiterhin verlangt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung betroffen ist.
3. Gegenwärtige Gefahr
Darüber hinaus fordert ein einaktiges Vollstreckungsverfahren eine gegenwärtige Gefahr. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann.
4. Handeln innerhalb ihrer Befugnisse
Zuletzt setzt einaktiges Vollstreckungsverfahren das Handeln innerhalb ihrer Befugnisse voraus. Hinter diesem Prüfungspunkt verbirgt sich der Auftrag, die Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsaktes zu prüfen. Einen realen Grundverwaltungsakt gibt es im einaktigen Vollstreckungsverfahren nicht. Die Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsaktes ist im einaktigen Vollstreckungsverfahren - im Gegensatz zum mehraktigen Vollstreckungsverfahren, in welchem der reale Grundverwaltungsakt nicht geprüft werden muss – Vollstreckungsvoraussetzung, da es keine Möglichkeit gibt, gegen den Grundverwaltungsakt vorzugehen, um die Vollstreckung zu verhindern, wenn ein solcher nicht existiert. An dieser Stelle ist zu überlegen, was der Grundverwaltungsakt gewesen wäre, als dessen Vollstreckung sich diese Maßnahme darstellt. Beispiel: Eintreten der Tür. Hier wäre „Mach' die Tür auf!“ der Grundverwaltungsakt gewesen.
5. Verhältnismäßigkeit
Letztlich müsste die Vollstreckungsmaßnahme auch verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich hierbei auf das „Ob“ und das „Wie“ der Vollstreckungsmaßnahme. Das bedeutet: Hätte auch mit Grundverwaltungsakt gehandelt werden können bzw. hätte bezüglich der Art und Weise eine andere Maßnahme ergehen müssen.
a) "Ob"
b) "Wie"