(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das einaktige Vollstreckungsverfahren ist in § 230 LVwG geregelt. Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren betrifft die Vollstreckung ohne wirksamen Grundverwaltungsakt. Beispiel: Die Polizei vermutet Schlimmes hinter der Tür des A. Deshalb tritt sie die Tür sofort ein. Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren wird in seiner Rechtmäßigkeit dreistufig geprüft.
Zunächst setzt auch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Dies ist § 230 LVwG. Bevor auf ein einaktiges Vollstreckungsverfahren zurückgegriffen wird, muss vorerst geprüft werden, ob nicht etwa Standardmaßnahmen greifen, vgl. §§ 199 ff. LVwG, oder eine Maßnahme im mehraktigen Vollstreckungsverfahren vorliegt (Beispiel: Abschleppfälle). Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren kann auch im Straßenverkehr ausnahmsweise vorliegen, wenn beispielsweise ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn steht, in deren Nähe sich weit und breit kein Verkehrszeichen befindet. Bei diesem Abschleppvorgang würde es sich um ein einaktiges Vollstreckungsverfahren handeln.
Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren setzt im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit die Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren und Form voraus. Im Rahmen der Zuständigkeit folgt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren dem Grundsatz der Selbstvollstreckung nach § 231 LVwG. Dies bedeutet, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, auch für dessen Vollstreckung zuständig ist. Im Bereich des Verfahrens wird üblicherweise die Anhörung geprüft. Liegt jedoch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren vor, bedarf es niemals einer Anhörung. Denn sollte die Vollstreckungsmaßnahme überhaupt einen Verwaltungsakt darstellen, griffe zumindest die Ausnahmevorschrift des § 87 II Nr. 5 LVwG, wonach bei Maßnahmen in der Vollstreckung das Erfordernis der Anhörung entfällt. Auch ein einaktiges Vollstreckungsverfahren folgt dem Grundsatz der Formfreiheit, weil entweder ein einaktiges Vollstreckungsverfahren als Vollstreckungsmaßnahme lediglich einen Realakt darstellt oder der Grundsatz der Formfreiheit nach § 108 II LVwG auch für Verwaltungsakte gilt.
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
Ein einaktiges Vollstreckungsverfahren setzt danach zunächst voraus, dass kein wirksamer Grundverwaltungsakt gegeben ist.
Weiterhin verlangt ein einaktiges Vollstreckungsverfahren, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen ist.
Darüber hinaus fordert ein einaktiges Vollstreckungsverfahren eine gegenwärtige Gefahr. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn sie jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann.
Zuletzt setzt einaktiges Vollstreckungsverfahren das Handeln innerhalb ihrer Befugnisse voraus. Hinter diesem Prüfungspunkt verbirgt sich der Auftrag, die Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsaktes zu prüfen. Einen realen Grundverwaltungsakt gibt es im einaktigen Vollstreckungsverfahren nicht. Die Rechtmäßigkeit des fiktiven Grundverwaltungsaktes ist im einaktigen Vollstreckungsverfahren - im Gegensatz zum mehraktigen Vollstreckungsverfahren, in welchem der reale Grundverwaltungsakt nicht geprüft werden muss – Vollstreckungsvoraussetzung, da es keine Möglichkeit gibt, gegen den Grundverwaltungsakt vorzugehen, um die Vollstreckung zu verhindern, wenn ein solcher nicht existiert. An dieser Stelle ist zu überlegen, was der Grundverwaltungsakt gewesen wäre, als dessen Vollstreckung sich diese Maßnahme darstellt. Beispiel: Eintreten der Tür. Hier wäre „Mach' die Tür auf!“ der Grundverwaltungsakt gewesen.
Letztlich müsste die Vollstreckungsmaßnahme auch verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich hierbei auf das „Ob“ und das „Wie“ der Vollstreckungsmaßnahme. Das bedeutet: Hätte auch mit Grundverwaltungsakt gehandelt werden können bzw. hätte bezüglich der Art und Weise eine andere Maßnahme ergehen müssen.