Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG
Aufbau der Prüfung - Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG
Die Eigentumsgarantie ist in Art. 14 I GG verankert. Die Eigentumsgarantie wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
I. Schutzbereich
1. Persönlich
In persönlicher Hinsicht stellt die Eigentumsgarantie ein Jedermann-Grundrecht dar.
2. Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG das Eigentum. Dies ist die Summe aller vermögenswerten Positionen, die dem einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind und die diesem eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen. Das Entscheidende an dieser Definition ist, dass es kein vorrechtliches Eigentum gibt, sondern dass die Frage des Eigentums erst durch die Rechtsordnung bestimmt wird. Ob jemand Eigentümer ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem BGB. Was derjenige mit seinem Eigentum tun kann, regeln alle möglichen Vorschriften. Beispiel: Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schnell jemand mit seinem Auto in einer Ortschaft fahren darf. Die Eigentumsgarantie schützt somit das Eigentum, nicht aber das Vermögen. Beispiele: A hat eine Lieblingsmünze. Diese wird beschlagnahmt. Dies betrifft das Eigentum. Muss A Steuern zahlen, betrifft dies das Vermögen. Es geht somit um den Wert, nicht um die Verkörperung. Bei Zuweisung durch öffentliche-rechtliche Vorschriften ist diese Position nur dann von der Eigentumsgarantie erfasst, wenn dem Ganzen eine nicht unerhebliche Eigenleistung zugrunde liegt. Fallbeispiel: A erwirbt eine Familiengruft für 5.000 Euro. Nach der Friedhofsordnung erwirbt der Betroffene ein dingliches Nutzungsrecht auf Zeit, jedoch kein Eigentum. Nun will die Stadt just an dieser Stelle ein Einkaufszentrum bauen. Hier erfolgte die Zuweisung dieses beschränkt dinglichen Rechts durch das Friedhofsgesetz, also aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Auch liegt dem Ganzen eine nicht unerhebliche Eigenleistung zugrunde, sodass die Rechtsposition des A von der Eigentumsgarantie erfasst wird. An dieser Stelle ist zudem eine Abgrenzung der Eigentumsgarantie von der Berufsfreiheit vorzunehmen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG schützt das bereits das Erworbene, während Art. 12 GG nur den Erwerb schützt.
II. Eingriff
Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie vorliegt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Liegt ein Eingriff vor, kann er jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Eigentumsgarantie ist.
1. Bestimmung der Schranke
An dieser Stelle hat die Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Im Rahmen der Eigentumsgarantie ist bei der Bestimmung der Schranke zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2 GG, und der Enteignung gemäß Art. 14 III GG zu differenzieren. Bei den Inhalts- und Schrankenbestimmungen greift ein einfacher Gesetzesvorbehalt, während die Enteignung einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegt. Hier kann sich das Problem der Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und der Enteignung andererseits ergeben. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn es sich um eine sogenannte Aufopferungsenteignung handeln soll. Die klassische Enteignung ist die Entziehung einer Eigentumspostion und Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt im öffentlichen Interesse. Beispiel: Enteignung von Bauern zur Entrichtung einer Flugzeuglandebahn. Unterhalb der Schwelle der klassischen Enteignung gibt es allerdings Fälle, in denen die Eigentumsposition zwar nicht entzogen wird, wo aber der Eingriff so massiv ist, dass er einer Enteignung gleichkommt. Wo hier die Schwelle anzusetzen ist, wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Anschließend ist die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu prüfen.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind zunächst die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Diese spielen nur bei der Enteignung eine Rolle, da nur dort ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt greift. Liegt eine klassische Enteignung oder eine Aufopferungsenteignung vor, sind die Anforderungen des Art. 14 III 1 und 2 GG zu prüfen. Die Enteignung hat danach dem Allgemeinwohl zu dienen. Zudem muss im Gesetz eine Entschädigungsklausel enthalten sein.
bb) Verhältnismäßigkeit
Daran schließt sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Hier kann es dazu kommen, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Entschädigungsregelung vorzusehen ist. Bei der Enteignung folgt dies unmittelbar aus Art. 14 III GG. Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen kann das Erfordernis einer Entschädigungsregelung aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot erwachsen. Beispiel: Die BRD möchte aus der Atomenergie aussteigen. Dies wird in einem Gesetz geregelt. Diese Neujustierung des Energierechts stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nun soll der Ausstieg in den nächsten Tagen erfolgen. A ist Betreiber eines Atomkraftwerks und hat gerade eine Milliarde investiert. A hätte gerne eine Entschädigung aufgrund der Verletzung der Eigentumsgarantie. Entweder der Ausstieg vollzieht sich erst in ein paar Jahren, sodass Übergangsregelungen und Restlaufzeiten geschaffen werden. Will man den Ausstieg schon am kommenden Tag manifestieren, löst dies normalerweise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Entschädigungsanspruch aus.
(cc) Sonstige Anforderungen)
Nach der Verhältnismäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes ist gegebenenfalls auf die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit einzugehen (Zitiergebot etc.).
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Zuletzt folgt im Rahmen der Eigentumsgarantie eine Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes. An dieser Stelle wird in der Regel nur die Verhältnismäßigkeit geprüft.