Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG

 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Eigentum

  • Eigentums ist die Summe aller vermögenswerten Güter, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind und die diesem eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen.
  • Nicht: Vermögen.
  • Bei Zuweisung der Eigentumsposition durch öffentlich-rechtliche Vorschriften muss eine nicht unerheblich Eigenleistung vorausgegangen sein, damit diese Position über Art. 14 I GG geschützt wird.

b) Abgrenzung zur Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

  • Die Berufsfreiheit schützt den Erwerb, die Eigentumsgarantie das Erworbene.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

a) Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 14 I 2 GG

b) Bei Enteignung

  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 14 III GG
  • „  Klassische“ Enteignung: Entziehung einer Rechtsposition und Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt im öffentlichen Interesse.
  • Problem: Abgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur „Aufopferungsenteignung“
  • aA: Sonderopfertheorie. Eine Enteignung in Gestalt einer „Aufopferungsenteignung“ liegt vor, wenn die Regelung den Regelungsadressaten im Vergleich zu anderen ein besonderes Opfer abverlangt.
  • aA: Schweretheorie. Eine Enteignung in Gestalt einer „Aufopferungsenteignung“ liegt vor, wenn die Regelung die Regelungsadressaten für sich genommen schwer trifft.
  • hM: Formelle Theorie des BVerfG. Eine Enteignung in Gestalt einer „Aufopferungsenteignung“ liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine solche Enteignung objektiv wollte, was anhand formeller Kriterien zu bestimmen ist. Indiz für eine gewollte Enteignung ist das Vorhandensein einer Entschädigungsregel. Indiz für eine gewollte Inhalts- und Schrankenbestimmung ist die abstrakt-generelle Neuregelung eines Teilrechtsgebiets.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen

  • Entfällt bei Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG.
  • Bei Enteignung müssen die Anforderungen des Art. 14 III GG erfüllt sein.

bb) Verhältnismäßigkeit

  • Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Entschädigung oder zumindest eine Übergangsregelung erforderlich sein.

cc) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes