Prüfungsschema: Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts, §§ 90 II, 55 ZVG
I. Schuldnereigenes Zubehör
Bei schuldnereigenem Zubehör erwirbt der Ersteigerer des Grundstücks das Eigentum an den Zubehörstücken gem. §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG, §§ 1120 ff. BGB.
II. Schuldnerfremdem Zubhör
Bei schuldnerfremdem Zubehör erwirbt der Ersteigerer des Grundstücks das Eigentum an den Zubehörstücken gem. §§ 90, 55 II BGB, sofern der Dritte seine Rechte nicht gem. § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.