Achtung!
Du hast JavaScript deaktiviert. Dies kann dazu führen, dass die Seite nicht vollständig benutzbar ist!
Toggle navigation
Lexikon
Urteilsticker
Examensreport
Blog
Login
Anmelden
Mein Kurs
Exkurse
Übersicht
Stats
(PDF)
Relevante Fälle
Fall: Die vorgemerkten Grundstücke
Fall: Spiel des Lebens
Fall: Tod eines Tierpflegers
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873 I, 925 I BGB
I. Einigung, §§ 873 I, 925 I BGB
Dingliche Einigung nach §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück übergehen solle.
Form: Gleichzeitige Anwesenheit vor der zuständigen Stelle, i.d.R vor dem Notar, § 925 BGB (Auflassung)
In der Regel erfolgt – überobligatorisch – eine notarielle Beurkundung; Arg.: §§ 873 II, 878 BGB
II. Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGB
Einhaltung der GBO ist keine Voraussetzung für den Eigentumserwerb.
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
Grundsatz: Einigung frei widerruflich
Ausnahme: § 873 II BGB
IV. Berechtigung
Grundsatz: zum Zeitpunkt der Eintragung
Ausnahme: zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung, § 878 BGB
1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO
2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer
a) Rechtsgeschäft
Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB
b) Gesetz
Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.