Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Überblick - Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann sich in dreierlei Art vollziehen.

I. Rechtsgeschäftlich, §§ 929 ff. BGB

Zunächst kann ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen stattfinden. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Auto. Später soll das Auto übereignet werden. Ein Eigentumserwerb an dem Auto kann nun dadurch erfolgen, dass sich A und B wiederum rechtsgeschäftlich, dieses mal jedoch dinglich einigen, und zwar mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf B übergehen soll und zudem eine Übergabe des Fahrzeugs von A an B erfolgt.

II. Gesetzlich

Weiterhin kann der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen auch kraft Gesetzes erfolgen, vgl. §§ 946 ff. BGB. Dies geschieht durch Verbindung, Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung. Beispielsfall: A verarbeitet Jungbullen zu Würstchen. Hiermit hat er eine neue Sache geschaffen und erwirbt durch den Verarbeitungsvorgang Eigentum an den Würstchen, auch wenn er nicht Eigentümer der Jungbullen gewesen sein sollte.

III. Hoheitsakt

Zuletzt kann ein Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Hoheitsakts geschehen, vgl. die §§ 90, 55 ZVG. Das Zwangsversteigerungsgesetz befasst sich nur mit unbeweglichen Sachen, also Grundstücken. Jedoch kann sich im Zuge einer Zwangsversteigerung die Frage stellen, ob auch Zubehörstücke mit der Zwangsversteigerung erworben werden. Beispiel: A ersteigert ein Grundstück. Fraglich ist nun, ob A auch das Eigentum an der Einbauküche erwirbt. Die §§ 90, 55 ZVG regeln, dass der Ersteigernde auch Eigentum an beweglichen Sachen erwirbt, wenn es sich um Zubehör handelt.

 

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