Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.
(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.
(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.
(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.
Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann sich in dreierlei Art vollziehen.
Zunächst kann ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen stattfinden. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Auto. Später soll das Auto übereignet werden. Ein Eigentumserwerb an dem Auto kann nun dadurch erfolgen, dass sich A und B wiederum rechtsgeschäftlich, dieses mal jedoch dinglich einigen, und zwar mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf B übergehen soll und zudem eine Übergabe des Fahrzeugs von A an B erfolgt.
Weiterhin kann der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen auch kraft Gesetzes erfolgen, vgl. §§ 946 ff. BGB. Dies geschieht durch Verbindung, Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung. Beispielsfall: A verarbeitet Jungbullen zu Würstchen. Hiermit hat er eine neue Sache geschaffen und erwirbt durch den Verarbeitungsvorgang Eigentum an den Würstchen, auch wenn er nicht Eigentümer der Jungbullen gewesen sein sollte.
Zuletzt kann ein Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Hoheitsakts geschehen, vgl. die §§ 90, 55 ZVG. Das Zwangsversteigerungsgesetz befasst sich nur mit unbeweglichen Sachen, also Grundstücken. Jedoch kann sich im Zuge einer Zwangsversteigerung die Frage stellen, ob auch Zubehörstücke mit der Zwangsversteigerung erworben werden. Beispiel: A ersteigert ein Grundstück. Fraglich ist nun, ob A auch das Eigentum an der Einbauküche erwirbt. Die §§ 90, 55 ZVG regeln, dass der Ersteigernde auch Eigentum an beweglichen Sachen erwirbt, wenn es sich um Zubehör handelt.