Problem: Analoge Anwendung des § 988 BGB beim rechtsgrundlosen Besitzer
aA (Rspr.): (+)
aA (Lit.): (-); Arg.: Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des EBV
2. Schadensersatzansprüche des Eigentümers
Grundsatz: (-)
Ausnahme: Fremdbesitzerexzess, § 991 II BGB (bzw. analog im 2-Pers.-Verh.)
3. Verwendungsersatzansprüche des Besitzers
Verwendungen sind auf Aufwendungen auf Sachen.
Problem: Sachändernde Verwendungen
aA (Rspr.): (-); Arg.: Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung
aA (Lit.): (+); Arg.: Schutz des redlichen Besitzers
a) Notwendige Verwendungen, § 994 I BGB
Notwendig sind Verwendungen, wenn sie zum Erhalt der Sache objektiv erforderlich sind. Allerdings werden die gewöhnlichen Erhaltungskosten, also die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. Fütterung, Inspektionen) gemäß § 994 I 2 BGB nicht ersetzt, solange dem Besitzer die Nutzungen verbleiben.
b) Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
Nützlich sind Verwendungen, wenn sie werterhöhend sind.
Problem: Maßstab
aA: subjektiv; Arg.: Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung
aA: objektiv; Arg.: Schutz des redlichen Besitzers
II. Verklagter Besitzer
Der Besitzer ist verklagt, wenn die Klage auf Herausgabe rechtshängig ist, also die Klageschrift dem Besitzer zugestellt worden ist, §§ 253, 261 I ZPO.
1. Nutzungsherausgabe
§ 987 BGB
2. Schadensersatz
§ 989 BGB
3. Verwendungsersatz
Nur notwendige Verwendungen, §§ 994 II, 677 ff. BGB
Bei dem Verweis handelt es sich um einen Teilrechtsgrundverweis (hM). Der Fremdgeschäftsführungswille ist im Rahmen der §§ 677 ff. BGB nicht zu prüfen.
III. Bösgläubiger Besitzer
Der Besitzer ist bösgläubig, wenn er Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat oder diesbezüglich grob fahrlässig in Unkenntnis ist, § 932 II BGB.
Problem: Auf wessen Bösgläubigkeit kommt es bei Minderjährigen an?
aA: Gesetzlicher Vertreter; Arg.: Schutz des Minderjährigen
aA: Minderjähriger; Arg.: Schutz des Eigentümers
hM: Differenzierend. Bei Schadensersatz: Minderjähriger; Arg.: Nähe zum Deliktsrecht. Bei Nutzungsherausgabe: Gesetzlicher Vertreter; Arg.: Nähe zum Vertragsrecht.
Problem: Zurechnung der Bösgläubigkeit einer Hilfsperson
Nur notwendige Verwendungen, §§ 994 II, 677 ff. BGB (Teilrechtsgrundverweis – nicht Fremdgeschäftsführungswillen prüfen)
IV. Deliktischer Besitzer
Deliktisch ist der Besitzer, wenn er den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat.
1. Nutzungsherausgabe
§§ 990 I, 987 BGB
2. Schadensersatz
§§ 990, 989 BGB
§§ 992, 823 ff. BGB
3. Verwendungsersatz
Nur notwendige Verwendungen, §§ 850, 994 II, 677 ff. BGB
Anmerkungen
I. Vindikationslage
Bei allen Ansprüchen ist ein EBV zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (Nutzungsziehung, Schädigung, Verwendung) erforderlich.
Ausnahme: Bei Verwendungen des Werkunternehmers auf Sachen des Vorbehaltsverkäufers vor Rücktritt; dort reicht es aus, wenn ein EBV zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens vorliegt.
II. Sperrwirkung des EBV
Wer nach den EBV-Regeln nicht auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz haftet, haftet auch nicht nach anderen Vorschriften (§§ 823 ff., 812 ff. BGB, 280 ff. BGB) auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz, § 993 I BGB a.E.
Problem: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E. beim lediglich bösgläubigen, aber nicht deliktischen Besitzer
aA: (-); Arg.: Wortlaut des § 993 I BGB
hM: (+); Arg.: Wertungen des § 990 II BGB (Vorenthaltungsschaden nur bei Verzug) und des § 992 BGB (Verweis auf das Deliktsrecht nur beim deliktsichen Besitzer)
Die Sperrwirkung gilt nur für Schadensersatz- und Nutzungsherausgabeansprüche. Sonstige Ansprüche (Herausgabe, Erlösherausgabe, Wertersatz etc.) sind nicht gesperrt.
Die Sperrwirkung gilt nach hM auch für die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers, auch wenn sie in § 993 BGB nicht explizit genannt sind.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.