Eherecht (Überblick)

Überblick - Eherecht

Das Eherecht ist chronologisch aufgebaut.

I. Verlöbnis, §§ 1297-1302 BGB

Zunächst erfasst das Eherecht das Verlöbnis. Besonders relevant ist hier insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz bei Auflösung des Verlöbnisses, § 1298 BGB. Beispiel: M verliebt sich unsterblich in F. Die Eltern der F kaufen einen Verlobungsring für 10.000 Euro und die Verlobung wird bekannt gegeben. Nun ist M nicht mehr in F verliebt. Beendet er das Verlöbnis, macht er sich schadensersatzpflichtig.

II. Eheschließung, §§ 1303-1320 BGB

Weiterhin betrifft das Eherecht auch die Eheschließung, vgl. §§ 1303-1320 BGB. Nach § 1303 S. 1 BGB darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden ("Verbot der Kinderehe"). Außerdem regelt § 1303 S. 2 BGB, dass mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden kann. Eine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist daher im Grunde nur noch möglich, wenn eine im Ausland geschlossene und in Deutschland anerkannte Ehe vorliegt und diese Eheschließung im Übrigen nicht gem. § 1314 I Nr. 1 BGB aufgehoben worden ist. Die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, § 1311 BGB. Eine Stellvertretung ist daher nicht möglich.

III. Ehewirkungen, §§ 1353-1563 BGB

Ferner umfasst das Eherecht auch die Ehewirkungen, welche in den §§ 1353-1563 BGB geregelt sind. Dies stellt üblicherweise den Schwerpunkt der Klausur im Familienrecht dar.

IV. Scheidung, §§ 1564-1587 BGB

Zuletzt ist auch die Scheidung vom Eherecht erfasst, vgl. §§ 1564-1587 BGB. Im Eherecht gilt im Rahmen der Scheidung das Zerrüttungsprinzip. Es geht mithin darum, ob die Ehe gescheitert ist. Dies wird vermutet, wenn die Ehepartner ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Im Eherecht ist das Verschuldensprinzip im Rahmen der Scheidung somit nicht anwendbar.

 

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