Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB

Aufbau der Prüfung - Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB

Die echte, unberechtigte GoA ist in § 684 BGB geregelt. Beispiel: B kocht und es steigt leichter Wasserdampf aus dem geöffneten Küchenfenster. A hält dies versehentlich für einen Brand und will diesen löschen. Im Rahmen dieser Löschaktion setzt A die Küche des B unter Wasser. A verlangt von B Ersatz für die eingesetzten Löschmittel. 
Ein solcher Anspruch könnte aus den §§ 683 S. 1, 670 BGB folgen, wenn eine echte, berechtigte GoA vorläge. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt hier vor. Schon dem objektiven Eindruck nach kann man dieses Geschäft der Sphäre des B zuordnen. Weiterhin handelte A auch für den B und damit mit Fremdgeschäftsführungswillen. Es lag auch kein Auftrag vor. Jedoch handelte A nicht interessens- und willensgemäß, da es in der Küche des B gar nicht brannte. Ebenso lag keine Genehmigung des B vor und der entgegenstehende Wille ist auch nicht unbeachtlich i.S.d. § 679 BGB. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus echter, berechtigter GoA scheidet daher aus. Es könnte jedoch eine echte, unberechtigte GoA vorliegen, welche einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gemäß den §§ 684, 812 ff. BGB zur Folge hätte. 

A. Voraussetzungen

I. Fremdes Geschäft

Die echte, unberechtigte GoA setzt zunächst ein fremdes Geschäft voraus.

II. Frendgeschäftsführungswille

Weiterhin verlangt die echte, unberechtigte GoA, dass der Geschäftsführer auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat.

III. Ohne Auftrag

Ferner fordert auch die echte, unberechtigte GoA, dass der Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.

IV. Unberechtigt

Zuletzt ist für die echte, unberechtigte GoA erforderlich, dass keine Berechtigung vorliegt. Vorliegend ist eine echte, unberechtigte GoA – wie oben bereits geprüft – gegeben. 

B. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 812 ff. BGB

Die echte, unberechtigte GoA verweist gemäß § 684 BGB auf die §§ 812 ff. BGB. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen Rechtsgrundverweis, einen Rechtsfolgenverweis oder einen Teilrechtsgrundverweis handelt. Bei einem Rechtsgrundverweis wird auf die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Normen ebenfalls verwiesen, beim Rechtsfolgenverweis hingegen nur auf die Rechtsfolgen. Beim Teilrechtsgrundverweis wird nur auf einige Voraussetzungen der in Bezug genommen Norm verwiesen. Die echte, unberechtigte GoA verweist wohl nur auf die Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB, es handelt sich somit um einen Rechtsfolgenverweis. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Da jedoch die maßgeblichen Unterscheidungskriterien bereits im Recht der GoA enthalten und dort zu prüfen sind, müssen die Voraussetzungen der in Bezug genommen Norm nicht noch einmal geprüft werden. Hieraus folgt, dass die echte, unberechtigte GoA die Herausgabe des Erlangten als Rechtsfolge hat. Hier könnte B, da die Tätigkeit nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz schulden. Allerdings ist der Anspruch nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsschuldner nie bereichert war. B war mangels eines real existierenden Brandes jedoch nie bereichert, sodass der Anspruch wegen Entreicherung entfällt. 

B könnte umgekehrt jedoch gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 678 BGB haben. Dieser Anspruch setzt zunächst eine echte, unberechtigte GoA voraus. Eine solche liegt hier vor. Ebenfalls müsste A ein Übernahmeverschulden treffen. Dies besteht immer dann, wenn die Umstände, welche zur Geschäftsführung geführt haben, vorsätzlich oder fahrlässig verkannt werden. Hier hätte A erkennen können, dass B nur kocht und kein Brand vorliegt und handelte damit zumindest leicht fahrlässig. Die Rechtsfolge des § 678 BGB ist Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln. Daneben hat B gegen A zudem einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB.

 

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