EBV-Ansprüche, §§ 987 ff. BGB
Üerblick - EBV-Ansprüche, §§ 987 ff. BGB
Die EBV- Ansprüche (Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) sind in den §§ 987 ff. BGB geregelt. Die EBV-Ansprüche sind dingliche Sekundäransprüche, die zusätzlich zu § 985 BGB oder stattdessen in Betracht kommen. Die EBV-Ansprüche gemäß den §§ 987 ff. BGB unterscheiden zwischen drei Besitzer-Typen: dem redlichen, dem verklagten oder bösgläubigen und dem deliktischen Besitzer. Der redliche Besitzer ist im Rahmen der EBV-Ansprüche der §§ 987 ff. BGB ein solcher, der weder verklagt noch bösgläubig ist. Fall 1: A stiehlt B ein Auto und verkauft und übereignet es dem C, der nicht weiß, dass das Auto gestohlen wurde. C ist daher im redlichen Besitz des Fahrzeugs. Fall 2: Wie oben, nur dass B den C auf Herausgabe verklagt. Dann ist C verklagter Besitzer. Fall 3: Wie oben. Allerdings hat A dem C von dem Diebstahl erzählt. C ist mithin bösgläubiger Besitzer. Fall 4: A stiehlt B ein Auto. A ist somit deliktischer Besitzer. Die EBV-Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB normieren drei Anspruchsziele: Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz. Beispiele: Ist C im obigen Fall bereits mehrere Kilometer gefahren, möchte B neben der Herausgabe auch Ersatz der gezogenen Nutzungen. Wenn C gegen einen Baum gefahren ist, möchte B Schadensersatz, wenn er schon nicht Herausgabe verlangen kann. Repariert C das Auto, weil eine Getriebereparatur erforderlich ist, dann möchte er die Verwendungen ersetzt bekommen, sobald B Herausgabe verlangt. Die EBV-Ansprüche unterscheiden hierbei zwischen den unterschiedlichen Besitzern.
I. Redlicher Besitzer
1. Nutzungsherausgabe
Im Rahmen der EBV-Ansprüche schuldet der redliche Besitzer grundsätzlich keine Nutzungsherausgabe. Eine Ausnahme gilt nach § 988 BGB nur für den unentgeltlichen Besitzer und gemäß § 993 I BGB für die Übermaßfrüchte.
2. Schadensersatz
Ebenso regeln die EBV-Ansprüche, dass der redliche Besitzer auch grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten muss, mit Ausnahme des Fremdbesitzerexzesses gemäß § 991 II BGB.
3. Verwendungsersatz
Der redliche Besitzer kann nach den §§ 994 I, 996 BGB die notwendigen und die nützlichen Verwendungen ersetzt verlangen. Im Rahmen der EBV-Ansprüche gemäß den §§ 987 ff. BGB kann sich hier das Problem der sachändernden Verwendungen stellen.
II. Verklagten/Bösgläubigen Besitzer
1. Nutzungsherausgabe
Für den verklagten und/oder bösgläubigen Besitzer regeln die EBV-Ansprüche, dass Nutzungsherausgabe geschuldet wird, vgl. §§ 987, 990 BGB.
2. Schadensersatz
Gleiches gilt für den Schadensersatz, vgl. §§ 989, 990 BGB. Hier stellt sich insbesondere auch das Problem, ob die Sperrwirkung des EBV nach § 993 I a.E. auch bei Bösgläubigkeit des Besitzers greift.
3. Verwendungsersatz
Die EBV-Ansprüche sehen für den bösgläubigen bzw. verklagten Besitzer darüber hinaus nur einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen gemäß § 994 II BGB vor, der auf die Regeln der GoA verweist.
III. Deliktischer Besitzer
1. Nutzungsherausgabe
Gleichsam gilt für die EBV-Ansprüche hinsichtlich des deliktischen Besitzers, dass dieser auch zur Nutzungsherausgabe gem. § 987, 990 BGB verpflichtet ist, da der deliktische Besitzer immer auch bösgläubig ist.
2. Schadensersatz
Neben einer Haftung für Schadensersatz nach den §§ 989, 990 BGB schuldet der deliktische Besitzer auch über § 992 BGB Schadensersatz gemäß den den §§ 823 ff. BGB.
3. Verwendungsersatz
Zuletzt normieren die EBV-Ansprüche einen Anspruch auf Verwendungsersatz des deliktischen Besitzers nach GoA Recht gemäß den §§ 850, 994 II, 677 ff. BGB.
Zu beachten ist, dass alle EBV-Ansprüche eine Vindikationslage zum maßgeblichen Zeitpunkt voraussetzen. Die §§ 985, 986 BGB müssen also bereits geprüft worden sein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt meint jeweils den Zeitpunkt der Nutzungen, des schädigenden Ereignisse oder der Verwendungen. Fraglich ist, wie es sich auf die EBV-Ansprüche auswirkt, wenn Verwendungen auf schuldnerfremde Sachen vorliegen. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass man auch nach anderen Vorschriften nicht haftet, wenn man nach EBV nicht haftet. Dies ist die Sperrwirkung des § 993 I a.E BGB.