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Standort des Schuldrechts im BGB

Das BGB ist in fünf Bücher eingeteilt.[1] Das zweite Buch behandelt das Recht der Schuldverhältnisse. Es umfasst die §§ 241 – 853 BGB und lässt sich in zwei Bereiche teilen, in das allgemeine und in das besondere Schuldrecht.

Das allgemeine Schuldrecht ist in den §§ 241 – 432 BGB geregelt. Es enthält solche Regelungen, die grundsätzliche für alle Schuldverhältnisse gelten. Dazu zählen insbesondere die Regelungen über den Inhalt von Schuldverhältnissen, über das Leistungsstörungsrecht (Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt, Schadensersatz) sowie über den Inhalt von Schadensersatzansprüchen.

Das allgemeine Schuldrecht gilt grundsätzlich auch für solche Schuldverhältnisse, die sich aus den übrigen Büchern des BGB oder aus anderen Gesetzen ergeben.[2] Ebenfalls anwendbar sind seine Vorschriften auf die gesetzlich nicht geregelten Arten von Schuldverträgen.[3] Auf solche atypischen Verträge können auch die Vorschriften für ähnliche gesetzlich geregelte Vertragstypen entsprechend angewandt werden.[4]

Das besondere Schuldrecht ist in den §§ 433 – 853 BGB geregelt. Dort sind neben typischen Verträgen (z.B. Kauf-, Dienst- und Werkvertrag) auch einige gesetzliche Schuldverhältnisse – Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) – geregelt.

Da im Schuldrecht (anders als im Sachenrecht) kein Typenzwang herrscht, sind die Parteien nicht auf die im Gesetz benannten Vertragstypen beschränkt.[5]

Im Abschnitt „Schuldrecht AT“ sind also die §§ 241 – 432 BGB zu behandeln. Ihr Standort im BGB sei noch einmal anhand des nachstehenden Schaubilds verdeutlicht:

[1]    Hier und zum Folgenden: R. Schmidt, Schuldrecht AT, 13. Aufl. 2019, Rn. 1 f.

[2]    Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 1 Rn. 5 f.

[3]    Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, Vor § 241 Rn. 11.

[4]    Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, Vor § 311 Rn. 18.

[5]    Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, Vor § 311 Rn. 14.