Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet.
- Beispiel: Eigentum; Hypothek
- Problem: Sicherungs- und Vorbehaltseigentum
- aA: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO; Arg.: Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Pfandähnlich)
- hM: Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO; Arg.: Rechtliche Betrachtungsweise (Abstraktionsprinzip)
II. Zuständigkeit
- Örtlich: das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 771 I, 802 ZPO.
- Sachlich: AG oder LG je nach Streitwert, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
- Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers bestehen.
I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers
II. Keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers
- Beispiel: Dolo-agit-Einrede, § 242 BGB
- Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.