Örtlich: das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 771 I, 802 ZPO.
Sachlich: AG oder LG je nach Streitwert, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers bestehen.
I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers
II. Keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers
Beispiel: Dolo-agit-Einrede, § 242 BGB
Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.