(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
Die Drittwiderspruchsklage gehört zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts und ist in § 771 ZPO geregelt. Beispiel: E leiht dem S sein Auto. G vollstreckt wegen einer titulierten Forderung in das sich bei S befindliche Fahrzeug. E ist unglücklich, denn der Gerichtsvollzieher prüft nur die Gewahrsamslage. Möchte E sein Eigentum geltend machen, muss er Drittwiderspruchsklage erheben. Auch die Drittwiderspruchsklage wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit.
Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die Drittwiderspruchsklage zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet, vgl. § 771 I ZPO. Dazu zählt insbesondere das Eigentum. Grundsätzlich verhindert Eigentum nicht die Veräußerung, denn das deutsche Recht kennt den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Allerdings geht es im Rahmen des § 771 ZPO darum, dass die Veräußerung durch die Rechtsordnung missbilligt wäre. Dies ist bei der Veräußerung fremden Eigentums grundsätzlich der Fall. Hier stellt sich die Frage, ob auch der Vorbehaltseigentümer oder der Sicherungseigentümer Drittwiderspruchsklage erheben kann. Zwar stellen auch Vorbehalts- und Sicherungseigentum Eigentumspositionen dar. Diese unterliegen jedoch besonderen Bindungen. Diese Frage wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
Weiterhin muss die Zuständigkeit gegeben sein.
Für die Drittwiderspruchsklage ist örtlich das Gericht zuständig, wo die Vollstreckung stattfinden soll. Dies ist eine ausschließliche Zuständigkeit nach den §§ 771, 802 ZPO.
Die sachliche Zuständigkeit hängt vom Streitwert ab, vgl. §§ 23, 71 GVG.
Zuletzt müssen im Rahmen der Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses.
Die Drittwiderspruchsklage ist ferner begründet, wenn dem Kläger tatsächlich ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen bestehen.
An dieser Stelle sind gegebenenfalls inzidenter die Eigentumsposition zu prüfen. Der Weg über die Drittwiderspruchsklage ist ein typischer Einstieg in eine sachenrechtliche Klausur.
Darüber hinaus dürfen keine Einwendungen vorliegen. Beispiel: Die dolo agit Einrede des § 242 BGB. Böse handelt, wer heraus verlangt, was er alsbald selbst herauszugeben verpflichtet ist. Erhebt ein Eigentümer Drittwiderspruchsklage, obwohl er bereits schuldrechtlich verpflichtet ist, das Eigentum zurückzugewähren, ist es nicht die feine englische Art, aus dem Eigentum vorzugehen. Dann wäre die Drittwiderspruchsklage unbegründet.
Hat die Drittwiderspruchsklage Erfolg, begründet sie ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 ZPO. Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung somit für unzulässig, sodass nicht weiter vollstreckt werden darf.