Drittschadensliquidation
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Drittschadensliquidation
A. Herleitung
- Rechtsfortbildung des allgemeinen Schadensrechts, § 242 BGB.
B. Voraussetzungen
I. Schaden, aber kein Anspruch
- Dem Geschädigten steht kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zu.
II. Anspruch, aber kein Schaden
- Anspruchsinhaber hat - nach der Differenzhypothese - keinen eigenen Schaden.
III. Zufällige Schadensverlagerung
- Sinn und Zweck der Vorschriften, die zu einem Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden führen, darf nicht sein, den Schädiger zu entlasten.
- Beispiele: Gefahrtragungsregeln im Kauf- und Werkvertrag, §§ 447, 644, 645 BGB
C. Rechtsfolge
- "Der Schaden wird zum Anspruch gezogen.“
- Drittschadensliquidation bei Prüfungspunkt "Schaden“ prüfen.
D. Kein Ausschluss
Beachte: Der Dritte hat gegen den Anspruchsinhaber einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs aus § 285 BGB analog bzw. § 242 BGB.