Drittschadensliquidation

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Drittschadensliquidation

 

A. Herleitung

  • Rechtsfortbildung des allgemeinen Schadensrechts, § 242 BGB.

B. Voraussetzungen

I. Schaden, aber kein Anspruch

  • Dem Geschädigten steht kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zu.

II. Anspruch, aber kein Schaden

  • Anspruchsinhaber hat - nach der Differenzhypothese - keinen eigenen Schaden.

III. Zufällige Schadensverlagerung

  • Sinn und Zweck der Vorschriften, die zu einem Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden führen, darf nicht sein, den Schädiger zu entlasten.
  • Beispiele: Gefahrtragungsregeln im Kauf- und Werkvertrag, §§ 447, 644, 645 BGB

C. Rechtsfolge

  • "Der Schaden wird zum Anspruch gezogen.“
  • Drittschadensliquidation bei Prüfungspunkt "Schaden“ prüfen.

 

D. Kein Ausschluss

 

 

Beachte:  Der Dritte hat gegen den Anspruchsinhaber einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs aus § 285 BGB analog bzw. § 242 BGB.