Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG
I. Vergleichspaar
- Ein Vergleichspaar bildet man, indem man aus dem einen Objekt und dem Vergleichsobjekt (tertium comparationis) einen Oberbegriff (genus proximum) bildet.
II. Ungleichbehandlung
- Aufgrund von Kriterien gem. Art. 3 III GG; Beispiel: Geschlecht
- Direkt/Indirekt
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Sachlicher Grund
a) Grundsatz: (-)
b) Ausnahme: (+)
- Geschlechtsspezifische Kriterien, also solche Regelungen, die durch objektive Umstände bedingt werden, die im Geschlecht begründet werden. Beispiel: Mutterschutzregelungen.
- Kollidierendes Verfassungsrecht; Beispiel: Art. 3 II, 33 GG
2. Verhältnismäßigkeit