Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG

Aufbau der Prüfung - Diskriminierungsverbot, Art. 3 III GG

Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 3 III GG geregelt. Beispiel: Die Bundesregierung plant die Einführung einer gesetzlichen Frauenquote in den Vorständen von DAX notierten Unternehmen. Es geht um die Frage, ob darin ein Verstoß gegen Art. 3 III GG, Merkmal „Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts“, vorliegen könnte. Das Diskriminierungsverbot prüft man in drei Schritten.

I. Vergleichspaar

Zunächst setzt das Diskriminierungsverbot ein Vergleichspaar voraus. Gibt es einen Bewerber auf eine bestimmte Stelle im Vorstand eines solchen Unternehmens und ist die Frauenquote noch nicht erreicht, kann das dazu führen, dass ein Mann, der genauso geeignet ist, die Stelle nicht bekommt, weil das Gesetz vorsieht, dass die Frau die Stelle bekommen müsste. Das Vergleichspaar ist insofern Mann und Frau.

II. Ungleichbehandlung

Weiterhin verlangt das Diskriminierungsverbot eine Ungleichbehandlung. Diese Ungleichbehandlung muss aufgrund der in Art. 3 III GG genannten Kriterien erfolgen. Vorliegend liegt eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor. Der männliche Bewerber wird deshalb schlechter behandelt, weil er ein Mann ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die gesetzliche Regelung direkt an das Gesetz anknüpft oder ob indirekt Männer oder Frauen schlechter gestellt werden.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Ferner erfordert das Diskriminierungsverbot eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

1. Sachlicher Grund

An dieser Stelle setzt das Diskriminierungsverbot zunächst einen sachlichen Grund der Diskriminierung voraus.

a) Grundsatz

Dieser ist grundsätzlich nicht gegeben.

b) Ausnahmen

Es kann jedoch eine Ausnahme vorliegen. Danach ist eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise zulässig, wenn es um geschlechtsspezifische Kriterien oder kollidierendes Verfassungsrecht geht. Unter geschlechtsspezifischen Regelungen versteht das Diskriminierungsverbot solche Regelungen, die durch objektive Umstände bedingt werden, die im Geschlecht begründet sind. Beispiel: Mutterschutzregeln. Diese knüpfen daran an, dass nur Frauen Kinder bekommen können. Gleiches gilt für das Erfordernis, dass eine Gleichstellungsbeauftragte weiblich sein muss. Der sachliche Grund wird der sein, dass nur Frauen ernsthaft und nachhaltig Belange der Frauen verstehen und vertreten können. Weiterer Beispielsfall: Ein Theater sucht eine Ballerina. Der sachliche Grund liegt darin, dass die Rolle eine Frau verlangt. Weiterhin gilt im Diskriminierungsverbot die Ausnahme des kollidierenden Verfassungsrechts. Beispiel: Art. 3 II GG. Dort geht es darum, dass die Belange der Frau durchgesetzt werden. Um das hehre Ziel der Gleichberechtigung zu erreichen, darf auch mal eine Ungleichbehandlung zulasten des Mannes stattfinden, sogenannte reversed discrimination. Insofern ist die Frauenquote über Art. 3 II GG gerechtfertigt. Weiteres Beispiel: Art. 33 GG. Der sieht vor, dass ein Zugang zu öffentlichen Ämtern nur besteht, wenn keine verfassungswidrige Gesinnung vorliegt. Dies ist dem Grunde nach eine politische Anschauung, die von Art. 3 I GG geschützt wäre. Insoweit muss sich der Staat schützen können, sodass eine Ausnahme im Diskriminierungsverbot greift.

2. Verhältnismäßigkeit

Zuletzt ist, sofern eine Ausnahme vorliegt, beim Diskriminierungsverbot die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wie sie auch bei der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts anzutreffen ist, denn in diesen Fällen ist der Eingriff immer intensiv.

 

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