Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
1. Examen/ÖR/Europarecht
Prüfungsschema: Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
I. Schutzbereich
1. Kein spezielles Sekundärrecht
2. Unmittelbare Anwendbarkeit
3. Grenzüberschreitender Sachverhalt
4. Persönlicher Schutzbereich
- Unionsbürger, Art. 56 I AEUV
- Gesellschaften, Art. 62, 54 AEUV
5. Sachlicher Schutzbereich
a) Dienstleistung
- Dienstleistungen sind alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
- Erfasst sind gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.
aa) Positiv
- Konstellation 1: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten in Dänemark.
- Konstellation 2: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten in Frankreich.
- Konstellation 3: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten telefonisch von Deutschland aus.
bb) Negativ
- Konstellation 1: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten in Deutschland.
- Konstellation 2: Ein französischer Reiseführer betreut Franzosen auf ihrer Reise durch Deutschland (str.)
b) Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV
- Warenverkehrsfreiheit
- Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- Niederlassungsfreiheit
c) Keine Bereichsausnahme
- Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62, 51 AEUV
II. Eingriff
III. Rechtfertigung des Eingriffs
1. Bestimmung der Schranken
a) Ausdrückliche Schranken
- Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, Art. 62, 52 AUEV
b) Ungeschriebene Schranken
2. Schranken-Schranken
a) Verhältnismäßigkeit
b) Sonstiges Primärrecht
- Insbesondere Gemeinschaftsgrundrechte, Art. 6 EUV i.V.m. Grundrechtscharta.