Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV

1. Examen/ÖR/Europarecht

Prüfungsschema: Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV

 

I. Schutzbereich

1. Kein spezielles Sekundärrecht

2. Unmittelbare Anwendbarkeit

3. Grenzüberschreitender Sachverhalt

4. Persönlicher Schutzbereich

  • Unionsbürger, Art. 56 I AEUV
  • Gesellschaften, Art. 62, 54 AEUV

5. Sachlicher Schutzbereich

a) Dienstleistung

  • Dienstleistungen sind alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
  • Erfasst sind gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.

aa) Positiv

  • Konstellation 1: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten in Dänemark.
  • Konstellation 2: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten in Frankreich.
  • Konstellation 3: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten telefonisch von Deutschland aus.

bb) Negativ

  • Konstellation 1: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen dänischen Mandanten in Deutschland.
  • Konstellation 2: Ein französischer Reiseführer betreut Franzosen auf ihrer Reise durch Deutschland (str.)

b) Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV

  • Warenverkehrsfreiheit
  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer
  • Niederlassungsfreiheit

c) Keine Bereichsausnahme

  • Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62, 51 AEUV

II.  Eingriff

III. Rechtfertigung des Eingriffs

1. Bestimmung der Schranken

a) Ausdrückliche Schranken

  • Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, Art. 62, 52 AUEV

b) Ungeschriebene Schranken

2. Schranken-Schranken

a) Verhältnismäßigkeit

b) Sonstiges Primärrecht

  • Insbesondere Gemeinschaftsgrundrechte, Art. 6 EUV i.V.m. Grundrechtscharta.

                      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Relevante Fälle